Verwerflichkeitsprüfung bei Nötigung: Muss eigentlich immer stattfinden - nur in Ausnahmefällen nicht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.02.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2554 Aufrufe

Jurist*innen kennen die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB. Die Norm lautet:

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

 

Wann und wie ist das aber im tatrichterlichen Urteil zu prüfen und zu erörtern? Im nachfolgenden Fall hatte das Gericht dazu nichts geschrieben:

 

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12. Kleine Strafkammer - vom 14. September 2022 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet v e r w o r f e n, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revisionsbegründung hin keinen Rechtsfehler ergeben hat, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

 Gründe:

 Der näheren Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:

 Das angefochtene Urteil unterliegt nicht deshalb der Aufhebung, weil es keine Ausführungen zur Frage der Verwerflichkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten versuchten Nötigung enthält. Zwar handelt es sich beim Tatbestand der Nötigung um einen offenen Tatbestand, der die Rechtswidrigkeit der Tat nicht indiziert. Rechtswidrig ist eine - auch versuchte - Nötigung nach § 240 Abs. 2 StGB vielmehr nur dann, wenn der Einsatz des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dabei bedarf es im Regelfall einer positiven Feststellung der Verwerflichkeit durch das Tatgericht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Mai 1992 - 1 Ss 85/92 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2011 - 2 Ss 45/10 -, juris; Senatsbeschluss vom 30. November 2021 - Ss 83/2021 (76/21) -; vgl. auch Fischer, StGB, 69. Aufl., § 240 Rdnr. 38a; Altvater/Coen in: LK-StGB, 13. Aufl., § 240 Rdnr. 118), das Nötigungsmittel und Nötigungszweck unter einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtwürdigung zueinander in Beziehung zu setzen hat (vgl. BVerfGE 73, 247, 255; BGHSt 2, 196 und 35, 274; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Januar 2015 - 1 (8) Ss 510/13 -, juris; Senatsbeschluss a.a.O.; Fischer a.a.O., § 240 Rdnr. 42; Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 240 Rdnr. 17). Denn angesichts der außerordentlichen Weite und Ungenauigkeit des Nötigungstatbestandes nach § 240 Abs. 1 StGB bedarf es dieses Korrektivs, um ein tatbestandsmäßiges Verhalten nicht nur als sittlich zu missbilligendes und im sozialethischen Sinne als anstößig anzusehendes Tun, sondern zugleich als gesteigertes sozial unerträgliches strafwürdiges kriminelles Unrecht einzustufen (BayObLG NJW 1989, 1621; OLG Koblenz a.a.O.; Senatsbeschluss a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 -; Fischer a.a.O., § 240 Rdnr. 38).

 Die erforderliche Abwägung ist nicht bereits dann entbehrlich, wenn das empfindliche Übel, mit dem der Täter droht, in der - als solche nicht strafbewehrten - Ankündigung einer Straftat besteht (OLG Koblenz, a.a.O.; Altvater/Coen in: LK-StGB a.a.O., § 240 Rdnr. 120). Etwas anderes hat jedoch dann zu gelten, wenn die Ankündigung der Straftat ihrerseits nach § 241 StGB strafbar ist, da in einer widerspruchsfreien Rechtsordnung, die das Strafrecht als „ultima ratio“ begreift, strafbare Handlungen ohne weiteres auch verwerflich sind, wenn nicht (ausnahmsweise) ein Rechtfertigungsgrund eingreift (Altvater/Coen in: LK-StGB a.a.O., § 240 Rdnr. 119 f.). In Fällen dieser Art ist die Rechtswidrigkeit der Tat indiziert, ohne dass es auf eine Abwägung ankommt; dass die Bedrohung hinter der Nötigung zurücktritt, spielt insoweit keine Rolle (Altvater/Coen in: LK-StGB a.a.O., § 240 Rdnr. 120).

 Unter Anwendung dieser Grundsätze war eine positive Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Landgericht ausnahmsweise entbehrlich, da die von dem Angeklagten ausgesprochene Drohung - wovon auch die Berufungskammer ausgegangen ist - den Tatbestand einer Bedrohung (§ 241 StGB) erfüllt.

OLG Saarbrücken Beschl. v. 11.1.2023 – Ss 62/22 , 1 Ss 39/22, BeckRS 2023, 376

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