Strafzumessungsfehler: Gesamtstrafenfähige Verurteilung nicht ausreichend dargestellt

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.04.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1051 Aufrufe

Kommt ausweislich der dargestellten Vorbelastungen eine Gesamtstrafe grundsätzlich in Betracht, so ist der Vollstreckungsstand der Vorstrafe mitzuteilen, damit u.a. für den Fall des Absehens von einer Gesamtstrafenbildung geprüft werden kann, ob ein Härteausgleich vorzunehmen war. Hier hatte die Berufungskammer derartige Darstellungen vergessen:

 

c) Schließlich kann der Senat aufgrund lückenhafter Darstellung im Berufungsurteil nicht prüfen, ob die Strafkammer zu Recht von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB abgesehen hat oder - für den Fall der Erledigung der Strafen aus den im Berufungsurteil geschilderten Verurteilungen durch das Amtsgericht Würzburg vom 30.04.2020 und 10.09.2020, die mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 11.05.2022 zu einer nachträglichen Gesamtstrafe zusammengeführt wurden - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre. Im Berufungsurteil werden weder der Vollstreckungsstand in Bezug auf den genannten Gesamtstrafenbeschluss noch die nach § 55 Abs. 1 StGB relevanten Zeitpunkte der Verurteilungen genannt.

BayObLG Beschl. v. 23.12.2022 – 202 StRR 119/22, BeckRS 2022, 41469

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