Akteneinsichtsrecht: Informationsbeschränkung muss frühzeitig gerügt werden, nicht erst in der Rechtsbeschwerde!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.06.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|971 Aufrufe

Nicht nur mit der Frage, was eigentlich so Gegenstand des Akteneinsichtsrecht des Verteidigers ist, befasst sich die Rechtsprechung immer noch. Auch die Frage, wie die Verletzung eines Anspruchs auf ein faires Verfahren zu rügen ist, wird immer noch erörtert. Verteidiger*innen ist dabei stets zu raten, sich frühzeitig intensiv um die Durchsetzung des behauteten Akteneinsichtsanspruchs zu kümmern:

 

1. Die Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandungen leidet darunter, dass der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Bußgeldbescheides nicht mitgeteilt wird. Ohne genaue Kenntnis des Tatvorwurfs kann der Senat aber nicht abschätzen, ob und inwieweit das angefochtene Urteil auf den behaupteten Verfahrensverstößen beruhen kann.

 Im Übrigen kann ein Betroffener mit der Rüge unzulässiger Informationsbeschränkung im gerichtlichen Verfahren nur durchdringen, wenn er den Zugang zu nicht zur Akte genommener Unterlagen schon frühzeitig im Bußgeldverfahren beantragt und im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG weiterverfolgt hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20 - juris -, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 - juris, Rn. 60, 66).

 Dies ist nicht geschehen. Es erschließt sich auch nicht, wieso und wodurch sich die Verteidigung hieran, wie in der Rechtsbeschwerdebegründung behauptet (dort Bl. 30), gehindert sah.

OLG Rostock Beschl. v. 20.1.2023 – 21 Ss OWi 175/22, BeckRS 2023, 919 

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