Keine Kostenerstattung für den vom Anwalt im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreter

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.06.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1306 Aufrufe

Der BGH hat sich im Beschluss vom 9.5.2023  - VIII ZB 53/21 -mit der umstrittenen Frage befasst, ob die Kosten eines vom Anwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins im eigenem Namen beauftragten Terminsvertreters erstattungsfähig sind oder nicht. In einer sehr ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung stellte er sich auf den Standpunkt, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminsvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zu Terminsvertretung erteilt hat. Zutreffend stellt er sich auch auf den Standpunkt, dass bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen die Kosten des Terminsvertreters auch nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG in Verbindung mit §§ 675,670 BGB erstattungsfähig sind. Da der Hauptbevollmächtigte die grundsätzlich ihn persönlich treffende Pflicht zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins – hier durch Beauftragung im eigenen Namen – an die Terminsvertreterin übertragen habe, habe er insoweit zu eigenen Zwecken gehandelt. Er habe die von ihm geschuldete Leistung, die einen (Haupt)Gegenstand des Auftrags seiner Mandanten bildete, von einer dritten Person erbringen lassen.

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