Betriebsrat hat Initiativrecht für Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 10.07.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1675 Aufrufe

Während die arbeitsrechtlich Interessierten derzeit mit Spannung den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens zur Arbeitszeiterfassung beobachten, ziehen die Instanzgerichte bereits erste Konsequenzen aus der Entscheidung des BAG vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21, NZA 2022, 1616), in der bekanntlich eine de lege lata bereits geltende Pflicht der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung in unionsrechtskonformer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG angenommen worden ist. Ferner hatte das BAG entschieden, dass dem Betriebsrat kein – über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zustehe, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll, dabei aber deutlich gemacht, dass das „Wie“ sehr wohl der Mitbestimmung unterliege.

Hieran knüpft nun eine neuere Entscheidung des LAG München (22.05.2023, 4 TaBV 24/23) an. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Betriebsrat hatte von der Arbeitgeberin verlangt, Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter im Außendienst aufzunehmen, da lediglich für den Innendienst Konzernbetriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit und deren Erfassung via SAP bestanden.

Das ArbG München hatte auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle eingesetzt und darauf hingewiesen, dass diese i.S. der Rechtsprechung des BAG nicht offensichtlich unzuständig sei, weil es nach dem Wunsch des Betriebsrats nicht um das Ob der Zeiterfassung gehe, zu der eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers bestehe und daher kein Spielraum für Mitbestimmung, sondern allein um das Wie der Zeiterfassung.

Das LAG München hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Der Arbeitgeber könne sich gegenüber dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht darauf berufen, noch nicht entschieden zu sein, ob er sich rechtmäßig verhalten und der Pflicht zum Handeln nachkommen möchte. Ebenso wenig könne er seinerseits eine Vorentscheidung über die Art der Zeiterfassung treffen, die ihrerseits dann (ggf.) die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats erfordere. Gerade die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung sei Gegenstand der Mitbestimmung des - regelmäßig örtlichen - Betriebsrats.

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