Wegfall der Einheitsbewertung ab dem 01.01.2025 – und was wird aus der Hofabfindung?

von Christiane Graß, veröffentlicht am 18.07.2023
Rechtsgebiete: Zivilrechtliches Agrarrecht|1208 Aufrufe

Im Anwendungsbereich der Nordwestdeutschen Höfeordnung richtet sich die Hofabfindung der weichenden Erben nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO nach dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswertes. Weil aber das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14.04.2018 in den Verfahren 1 BvL 11/14 u. a. die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig erkannt hat, werden aufgrund des Grundsteuerreformgesetzes vom 26.11.2019 ab dem 01.01.2025 keine neuen Einheitswerte mehr festgestellt. An ihre Stelle treten nun die Grundsteuerwerte. Konsequenzen für die Höfeordnung hat der Gesetzgeber bislang nicht gezogen. So werden sich ab dem 01.01.2025 Anwendungsprobleme ergeben, wenn keine neuen Einheitswerte mehr festgestellt werden.

 

Schon aus Gründen der Praktikabilität erscheint es naheliegend, die Hofabfindung künftig an den Grundsteuerwerten auszurichten. So schlagen die Nordwestdeutschen Landesbauernverbände vor, im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung als Hofeswert das 0,6-fache des Grundsteuerwertes des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft anzusetzen. Nach eigenen Berechnungen der Landesbauernverbände würde der Abfindungswert für die Landwirtschaftsflächen zwischen 6,0 % und 11,8 % ihres Verkehrswertes betragen. Diese Diskrepanz halten die Landesbauernverbände für unproblematisch mit dem merkwürdigen Argument, die Höfeordnung habe ja mit § 13 HöfeO Regelungen über die Nachabfindung, welche, um nicht leer zu laufen, nach einem niedrigen Hofeswert verlangen. Erwartungsgemäß findet der Reformvorschlag der Landesbauernverbände große Zustimmung unter den Mitgliedern.

 

Klar ist, dass eine Vielzahl an Betrieben in ihrer Existenz gefährdet wäre, wenn die weichenden Erben auf der Grundlage des Verkehrswertes der Flächen abgefunden werden müssen. Aber ist es wirklich erforderlich, geschweige denn verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, dass weichende Erben bei landwirtschaftlichen Betrieben höchstens 1/10 dessen erhalten, was Erben gewerblicher Unternehmen an weichende Erben und Pflichtteilsberechtigte zahlen müssen? Alternativ – und rechtsvereinheitlichend – kommt die Anknüpfung an den landwirtschaftlichen Ertragswert des Landguterbrechts gem. §§ 2049, 2312 BGB in Betracht. Dieser liegt meistens auch deutlich unter dem Verkehrswert, aber nicht in dem Maße, wie es bei der Hofabfindung bisheriger Prägung und einer grundsteuerwertorientierten Hofabfindung wäre. Auch die Erbschaftsteuerwerte könnten eine erwägenswerte Alternative für die Hofabfindung sein. Ertragswert und Erbschaftsteuerwert haben allerdings den Nachteil, dass diese Werte jeweils individuell ermittelt werden müssen, während die Grundsteuerwerte amtlich festgestellt werden und kostenlos zur Verfügung stehen. Dies spricht schon dafür, die Hofabfindung anhand der Grundsteuerwerte zu berechnen. Dann bleibt die Frage, mit welchem Faktor die Grundsteuerwerte herangezogen werden sollten. Der von den Landesbauernverbänden vorgeschlagene Faktot 0,6, der auch das Wohngebäude abgelten soll, erscheint deutlich zu niedrig. Die weitere Diskussion bleibt spannend, die Reaktion des Gesetzgebers bleibt abzuwarten.

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