Schwimmen im Rhein ist kein Kündigungsgrund

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.07.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1131 Aufrufe

Im Beitrag vom 16.7.2023  ist hier bereits der Sachverhalt geschildert worden, der dem Verfahren beim LAG Düsseldorf  (3 Sa 211/23) zugrunde liegt. Nun kommt die Auflösung. Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass die Parteien am 18.7.2023 einen Vergleich geschlossen haben:

"Die 3. Kammer des LAG Düsseldorf hat in der mündlichen Verhandlung die Argumentation des Arbeitsgerichts zur fehlerhaften Betriebsratsanhörung nicht geteilt. Es hat in dem Verhalten des Klägers am 9.9.2022 indes eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis gesehen. Mit dem Schwimmen im Rhein habe er sich selbst aufgrund der Strömungen und des Schiffsverkehrs potenziell in Lebensgefahr begeben. Er habe potenziell Dritte gefährdet, die zum Helfen hätten veranlasst werden können. Letztlich scheiterte die Kündigung nach den Äußerungen der Kammer an der fehlenden vorherigen Abmahnung. Diese sei nicht entbehrlich, sondern das richtige und vorrangige Mittel als Reaktion auf die Pflichtverletzung gewesen.

Der von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag (§ 9 KSchG) hatte keinen Erfolg. Zwar hatte der Kläger auf einer weiteren Firmenveranstaltung im Juni 2022, bei der streitig war, ob auch Kunden anwesend waren, mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt. Er war mit diesem schließlich mit dem Aufzug zu einem Bildautomaten gefahren und hatte Selfies gemacht. Da die Arbeitgeberin den Kläger für dieses Verhalten zuvor lediglich ermahnt hatte, hatte sie selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht geeignet war, einer künftigen gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien entgegenzustehen.

Auf Vorschlag der Kammer verständigten die Parteien sich entsprechend der zuvor mitgeteilten Rechtslage wie folgt: 1) Das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt und der Kläger tritt am Montag, den 24.07.2023 seinen Dienst um 08.00 wieder an. 2) Die Beklagte erteilt dem Kläger eine Abmahnung wegen der Störung des Betriebsfriedens und der potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung durch das Schwimmen im Rhein neben dem Rheinschiff während der Betriebsfeier. Der Kläger akzeptiert diese Abmahnung und ist einverstanden, dass sie zur Personalakte genommen wird. 3) Damit ist der Rechtsstreit erledigt."

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen