1,0 Einigungsgebühr bei gerichtlich gebilligtem Zwischenvergleich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.08.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|784 Aufrufe

Der BGH hat sich im Urteil vom 25.5.2023  -IX ZR 161/22 - auf den Standpunkt gestellt, dass ein im Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs geschlossener und gerichtlich gebilligter Zwischenvergleich eine 1,0 Einigungsgebühr zur Entstehung bringen kann. Die Regelungen des Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG seien in mehrfacher Hinsicht die auslegungsbedürftig. Der BGH stellt sich auf den Standpunkt, dass Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG zusätzliche Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr enthält, diese aber nicht abschließend regelt. Danach reiche die Mitwirkung am Abschluss eines gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Vergleichs nicht aus. Hinzukommen müsse, dass durch den Vergleich der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird. Streit oder Ungewissheit könne auch durch einen gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Zwischenvergleich beseitigt werden. Im konkreten Fall beschränkte sich die Einigung nicht auf die weitere Vorgehensweise, sondern die Beteiligten einigten sich auf wöchentliche Umgangskontakte für die nächsten „circa drei" Monate und hatten damit eine in zeitlicher Hinsicht beschränkte Teileinigung getroffen

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