Entstehung der Gebühren nicht durch gerichtlichen Beschluss regelbar

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.08.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1115 Aufrufe

Das OLG Celle hat sich im Beschluss vom 10.7.2023 - 21 WF 78/23 - mit der interessanten Fragestellung befasst, ob von einem Gesamtvergleich mit der Folge einer einheitlichen Einigungsgebühr auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Vertragsparteien und auch des Gerichts ausgegangen werden kann. Zugrunde lagen zwei Verfahren, eines zum Sorgerecht und eines zum Umgangsrecht, die in einem Termin vor dem Amtsgericht zusammen verhandelt wurden. Im Termin schlossen die Beteiligten eine gemeinsame Vereinbarung zu beiden Verfahrensgegenständen. Das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert je Verfahren auf 4000 € fest, wobei es ergänzte, dass "je Verfahren eine Einigungsgebühr anfallen soll, so wie dies bei einer getrennten Verhandlung von Umgangs- und Sorgerecht der Fall wäre." Im sich anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren wurde dann streitig, ob eine Einigungsgebühr aus einem Streitwert von 8000 € angefallen ist oder zwei Einigungsgebühren aus jeweils einem Streitwert von 4000 €. Das OLG Celle stellte sich auf den Standpunkt, wenn die Parteien in einem Termin einen Vergleich zum Sorge- und Umgangsrecht schließen, sich die Einigungsgebühr aus den zusammengerechneten Werten beider Verfahren bemisst. Bei einem Gesamtvergleich sei auch bei gegensätzlicher Äußerung der Verfahrensbevollmächtigten dann regelmäßig von einem (einheitlichen) Vertrag auszugehen, wobei neben der einheitlichen Form auf den engen objektiven sachlichen Zusammenhang sowie auf die einheitliche Erörterung abzustellen sei.

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