Kosten des vom Anwalt im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreters auch nicht als fremdnützig darstellbar

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.08.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1166 Aufrufe

Der BGH hat sich im Beschluss vom 22.5.2023 -VIa ZB 22/22 - erneut mit den Kosten des vom Anwalt im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreters befasst. Er ließ das Argument der Rechtsbeschwerde nicht gelten, die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten mit der im eigenen Namen erfolgten Beauftragung der Terminsvertreter den Zweck verfolgt, den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer die vereinbarten Pauschalhhonorare übersteigender Höhe zu vermeiden. Beauftrage der Hauptbevollmächtigte einer Partei gegen ein Honorar einen Terminsvertreter, um den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer das Honorar übersteigender Höhe zu vermeiden, stelle das vereinbarte Honorar die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung des Termins im eigenen Gebühreninteresse des Hauptbevollmächtigten dar und könne der Partei nicht als Aufwendung der Hauptbevollmächtigten in Rechnung gestellt werden.

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