Mehrere aufeinanderfolgende Anträge auf sukzessive Verlängerung gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.09.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2081 Aufrufe

Das OLG Hamburg hat sich im Beschluss vom 8.8.2023 – 7 WF 31/23  - auf den Standpunkt gestellt, dass mehrere aufeinanderfolgende Anträge auf sukzessive Verlängerung einer zeitlich begrenzten einstweiligen Anordnung gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten sind. Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin mit Anträgen vom 2.3.2021 und 13.4.2022 jeweils beantragt, eine am 2.10.2020 gegen den Antragsgegner ergangene Gewaltschutzanordnung zu verlängern. Nach dem OLG Hamburg steht der Antrag auf Verlängerung einer bereits erlassenen Gewaltschutzanordnung aus gebührenrechtlicher Sichtweise seinem Wesen nach dem Antrag auf Erlass einer neuen Gewaltschutzanordnung nach Ablauf der in einer vorangegangenen Gewaltschutzanordnung bestimmten Geltungsdauer gleich; es könne gebührenrechtlich kein Unterschied machen, ob die Antragstellerseite, die eine zeitlich begrenzte einstweilige Anordnung erwirkt habe, den Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer abwartet und dann einen neuen Anordnungsantrag stellt oder ob sie die Verlängerung der Geltungsdauer der bereits erwirkten einstweiligen Anordnung beantrage.

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