KG Berlin: Keine Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste bei Einziehung und Aufstockung von GmbH-Anteilen

von Julia MacDonald, veröffentlicht am 29.09.2023

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 28. Juni 2023 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass im Fall einer Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils und der Aufstockung der verbleibenden Geschäftsanteile kein Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste besteht (23 U 41/23, BeckRS 2023, 24394).

Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag des Verfügungsklägers auf Zuordnung eines Widerspruchs nach § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG, da die Gesellschafterliste ihn aufgrund der Einziehung nicht mehr als Gesellschafter auswies.

Der Widerspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG schütze den berechtigten Inhaber eines Geschäftsanteils vor dem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten von einem Nichtberechtigten. Da der Verfügungskläger nicht mehr in der Gesellschafterliste ausgewiesen sei, gäbe es keinen gutgläubig zu erwerbenden Anteil als Bezugsobjekt für den Widerspruch, so der Senat.

Die Zuordnung eines Widerspruchs lasse sich auch nicht durch die Aufstockung der verbleibenden Geschäftsanteile begründen. Denn der Beschluss über die Aufstockung bewirke nur die Korrektur der zuvor als Rechtsfolge der Einziehung kraft Gesetzes eingetretenen Veränderung der Beteiligung am Stammkapital. Der Nennwert der Anteile sei durch § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG nicht geschützt.

Zwar sei für den Erwerber eines verbleibenden Anteils dessen Nennwert durchaus von Bedeutung, etwa in dem Fall, dass dieser 100 % der verbleibenden Anteile erwerbe und sich die Einziehung als unwirksam erweise. Der Erwerber sei jedoch nicht schutzlos gestellt, da der Wegfall eines Geschäftsanteils aus der aktuellen Gesellschafterliste erkennbar sei, sodass ihm weitere Nachforschungen zumutbar seien.

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