BayVerfGH hat echt Mühe, die Verfassungsbeschwerde "kaputtzuschreiben": Das kostet! 750 Euro!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.10.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht7|2232 Aufrufe

Der Beschwerdeführer hat eigentlich gut gearbeitet. Natürlich hat er nicht zu jeder Zeit im Verfahren alles getan, um seinen Anspruch auf Sicherstellung eines fairen Verfahrens durchzusetzen. Aber wer ehrlich ist, der weiß: Es hätte ja auch gar keinen Sinn gemacht. So hoffte er auf die Verfassungsbeschwerde. Die blieb in Bayern natürlich auch erfolglos. Der BayVerfGH musste sich da doch sehr viel Mühe geben, die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde zu begründen - kein Wunder, dass das 750 Euro kostete:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

 Gründe:

 I.

 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Juli 2020 Az. 963 OWi 414 Js 146973/20 (2), mit dem gegen ihn wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h eine Geldbuße von 80 € verhängt wurde, und gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Dezember 2020 Az. 201 ObOWi 1555/20, mit dem sein Antrag verworfen wurde, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen.

 1. Mit Bußgeldbescheid vom 16. März 2020 Az. D – 8090-002987-20/6 legte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt dem Beschwerdeführer zur Last, am 7. Januar 2020 um 10:05 Uhr als Führer und Halter eines Fahrzeugs der Marke Peugeot in der D[…] Straße in M. die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h überschritten zu haben, und setzte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 80 € unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens fest. Die Geschwindigkeitsmessung war mit einem Messgerät PoliScanSpeed durchgeführt worden. Das Messprotokoll enthält u. a. folgende Feststellungen:

 „… alle Zeichen bestens erkennbar, keine Verdeckung durch Bäume, Bepflanzung, Lkw etc. … Standort: ca. 100 m nach Hausnummer 98“.

 2. Gegen diesen Bescheid ließ der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. März 2020 Einspruch einlegen.

 Bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit Anwaltsschriftsatz vom 3. Februar 2020 beantragt,

 Akteneinsicht

 1. in die gesamte Verfahrensakte,

 2. eine ggf. vorhandene Videoaufzeichnung in Form eines unkomprimierten Original-Videos,

 3. den ggf. vorhandenen Messfilm,

 4. ggfs. die digitalen sogenannten Rohmessdaten bzw. Falldateien inkl. aller notwendigen Dateien und Passwörter zum Öffnen dieser mit Programmen des jeweiligen Herstellers der gegenständlichen Messung zur Verfügung zu stellen, die mit dem hier verwendeten Messgerät im Rahmen der Messreihe angefallen sind und gleichzeitig mitzuteilen, ob hierzu eine DVD-ROM oder eine CD-ROM übersandt werden soll; ggf. hilfsweise die Beweisbilder und sonstigen Lichtbilder von der Einrichtung der Messstelle (Testfotos, Skizzen, Protokolle, etc.),

 5. in die sog. „Lebensakte“ (auch werden an Stelle des Begriffs „Lebensakte“ z. B. die Begriffe Reparaturbuch, Gerätebuch, Gerätestammkarte oder auch Werkstattkarte verwendet); gleichzeitig wird beantragt, die Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts und zumindest die nach dem MessEG zu führenden Nachweise zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen und weiterhin den für das Messgerät verantwortlichen Beamten zu benennen,

 6. geeignete Nachweise des Verwenders des Messgeräts, dass das Messgerät ordnungsgemäß aufgestellt, gehandhabt und gewartet worden ist (§ 17 MessEV i.V.m. § 23 MessEV ),

 7. in die Bedienungsanleitung des Herstellers des verwendeten Messgerätes – die Bedienungsanleitung wird vom Unterzeichner nur in dem vorliegenden Verfahren verwendet und nicht veröffentlicht,

 8. in den Eichschein des verwendeten Messgerätes,

 9. in den Ausbildungsnachweis des Messbeamten,

 10. sofern im Bereich der Messstelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274-xx begrenzt war, den Beschilderungsplan im Bereich der Messörtlichkeit, der am Tag der Messung gültig war, und insbesondere eine Darstellung aus der sich der Abstand des Messgerätes zum jeweiligen, die Höchstgeschwindigkeit begrenzenden, Verkehrszeichen ergibt – und/oder

 11. sonstige Beweisstücke durch Übersendung in die Kanzleiräume des Bevollmächtigten des/r Betroffenen

 …

 Daraufhin hatte die Zentrale Verkehrsordnungswidrigkeitenstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 21. Februar 2020 dem Verteidiger des Beschwerdeführers die vorhandenen Akten zur Einsicht übermittelt, verbunden mit den Hinweisen, dass Gerätestammkarten und Lehrgangs- bzw. Schulungsbescheinigungen des Messpersonals nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und – ebenso wie die weiteren geforderten Unterlagen – nur auf gerichtliche Anordnung vorgelegt würden, die Gebrauchsanweisung zum verwendeten Messgerät unter Verwendung des angegebenen Links und Kennworts im Internet zu finden und für die amtlichen Beschilderungspläne die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde der richtige Ansprechpartner sei.

 Auf diese Mitteilung hin beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 23. März 2020 unter Beifügung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 Az. Lv 7/17 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2019 Az. 1 Rb 10 Ss 291/19 gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG mit der Begründung, sein Mandant würde durch den ablehnenden Bescheid in seinen Verfahrensrechten unzulässig beschränkt. Die „Zentrale Bußgeldstelle“ möge – so der Beschwerdeführer weiter – gerichtlich angewiesen werden, ihm Einsicht in Unterlagen und Daten gemäß Ziffern 1., 4., 5., 6., 9. und 10. seines Schriftsatzes vom 3. Februar 2020 sowie „…11. zusätzlich detaillierte Unterlagen über die beiden Messbeamten bzw. eine substantielle Erklärung der Verwaltungsbehörde über deren Beschäftigungsverhältnisse, damit die Verteidigung prüfen kann, ob bei der konkreten Messung die obergerichtlich geklärten Grenzen einer Beteiligung von Privatunternehmen bzw. von Privatdienstleistern eingehalten wurden zu gewähren bzw. zur Verfügung zu stellen.“

 Diesen Antrag verwarf das Amtsgericht München mit Beschluss vom 27. April 2020 Az. 963 OWi 56/20 als zumindest unbegründet. Es führte hierzu aus, ein Anspruch auf erweiterte Akteneinsicht bestehe nach (damaliger) ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg, der gefolgt werde, nicht. Ein Recht auf Beiziehung weiterer Unterlagen könne sich zwar im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht ergeben. Vorliegend gehe es jedoch um ein standardisiertes Messverfahren, bei dem keine Zweifel an der Fehlerfreiheit bestünden, wenn und soweit das amtlich zugelassene Messgerät, das im Tatzeitpunkt geeicht gewesen sei, unter Beachtung der Bedienungsanleitung durch einen geschulten Messbeamten verwendet worden sei. Die insoweit erforderlichen Unterlagen (Eichschein, Messprotokoll und Messbild mit weiteren Angaben zur Messung) seien Bestandteil der Akte, die der Verteidiger bereits eingesehen habe.

 3. Einen ursprünglich mit Verfügung vom 8. Juni 2020 auf den 11. August 2020 anberaumten Hauptverhandlungstermin hob das Amtsgericht München unter Abgabe der Sache an ein anderes Referat auf.

 Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers gegenüber der Gemeinde K. und mit gleichlautendem Schreiben vom 18. Juni 2020, gerichtet an das Amtsgericht München, 

 insbesondere Einsicht in

 a) den Beschilderungsplan im Bereich der Messörtlichkeit, der am Tag der Messung gültig war und 

 b) insbesondere eine Darstellung aus der sich der Abstand des Messgerätes zum jeweiligen, die Höchstgeschwindigkeit begrenzenden, Verkehrszeichen ergibt und 

 c) die verkehrsrechtliche Anordnung/Verfügung, welche insbesondere konkret den hier beobachteten Bereich der Messstelle ausweist, aus der sich die sachliche, örtliche und zeitliche Zulässigkeit und Wirksamkeit der innerörtlichen Geschwindigkeitsreduzierung der sonst üblichen 50 km/h auf 30 km/h ergibt.

 Es ist aus Sicht der Verteidigung diesbezüglich insbesondere auch zu klären, zu welchem genauen Zeitpunkt die zuständige Straßenbehörde die Beschilderung konkret am Straßenrand installiert hat.

 Ein neuer Termin zur Hauptverhandlung wurde durch Verfügung des Amtsgerichts München vom 24. Juni 2020 auf den 10. Juli 2020 bestimmt.

 In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger in Abwesenheit des Beschwerdeführers – nach Einlassung zur Sache, Inaugenscheinnahme und Erläuterung der von ihm vorgelegten Lichtbilder, auszugsweiser Verlesung des Messprotokolls und Einvernahme des als Zeugen geladenen Polizeibeamten L. – unter Bezugnahme auf seine schriftsätzlichen Ausführungen vom 18. Juni 2020 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und erweiterte Akteneinsicht. Diesen lehnte das Amtsgericht München unter Hinweis auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 OWiG ab, weil aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme der Sachverhalt bereits so eindeutig geklärt sei, dass das angebotene Beweismittel keine zusätzliche Aufklärung verspreche und die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Den weiteren Antrag des Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Beiziehung des gültigen Beschilderungsplans zum Tattag zum Beweis der Tatsache, dass „der Verkehrsteilnehmer, der aus der ‚M[…]straße‘ in westlicher Richtung auf die D[…] Straße einbiegt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für ihn nicht auf einfache Art und Weise durch flüchtige Blickzuwendung wahrnehmbar ist,“ wies die erkennende Richterin mit gleichlautender Begründung zurück.

 Der Beschwerdeführer wurde schließlich mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Juli 2020 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 80 € verurteilt. Außerdem wurden ihm die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, der Verteidiger habe für den von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen antragsgemäß entbundenen Beschwerdeführer dessen Fahrereigenschaft, die Geschwindigkeitsüberschreitung des am Tattag geltenden Tempolimits von 30 km/h und die Ordnungsgemäßheit der Messung eingeräumt. Allerdings habe er auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit November 2019 im Krankenstand gewesen und erstmals wieder am Tattag dort mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Deshalb habe sein Mandant das Tempolimit nicht gekannt, das es an dieser Stelle vorher nicht gegeben habe.

 Der Zeuge L., der ein geschulter Messbeamter für das verwendete Gerät sei, habe jedoch in seiner Vernehmung glaubhaft versichert, dass an der Messstelle das Tempolimit schon seit 1. Juni 2018 bestehe. Er messe dort schon lange, weil auf der rechten Seite eine Schule sei. Er habe nach Durchführung der erforderlichen Tests (Selbsttest, Displaytest) das Messgerät entsprechend der Gebrauchsanweisung aufgestellt und die Messung durchgeführt. Besondere Vorkommnisse habe es nicht gegeben. Der Betrieb sei gemäß der Gebrauchsanweisung des Zulassungsinhabers, den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und nach der Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung erfolgt. Diese Angaben seien schlüssig, nachvollziehbar, ruhig und ohne Belastungseifer vorgetragen worden. Es bestehe daher für das Gericht kein Grund, die Aussage des Zeugen oder seine Qualifikation hinsichtlich der Durchführung der Messung, der Beschilderung oder der Dauer des geltenden Tempolimits in Zweifel zu ziehen. Daher seien auch die Beweisanträge des Verteidigers abzulehnen gewesen, da der Sachverhalt so eindeutig geklärt gewesen sei, dass die angebotenen Beweismittel keine zusätzliche Aufklärung versprochen hätten und die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen sei (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 OWiG).

 4. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein und beantragte, die ergangene Entscheidung aufzuheben und die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Nach erneuter Akteneinsicht führte er zur Begründung seiner Anträge mit weiterem Schriftsatz vom 17. September 2020 im Wesentlichen aus, das Amtsgericht München habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und seinen Mandanten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig in der Verteidigung beschränkt. In der Hauptverhandlung habe er sich dahingehend eingelassen, dass der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen das Tempolimit nicht gekannt habe.

 Zudem habe er bestritten, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h bereits am Tattag gegolten habe. Außerdem habe er unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 18. Juni 2020 die Aussetzung des Verfahrens und erneut Einsicht in die dort genannten Unterlagen sowie die Erholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Zudem sei der im Verfahren vernommene Zeuge L. keineswegs glaubwürdig, worauf die Verteidigung hingewiesen habe. Auf der Rückseite der vor Ort vorgefundenen Beschilderung sei nämlich „2019“ als Herstellungsjahr vermerkt. Dies sei auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und erörterten Lichtbild (Anlage 1) erkennbar gewesen. Daher sei dessen Aussage, an der Messstelle gelte bereits seit 1. Juni 2018 eine Geschwindigkeitsbeschränkung, „höchst zweifelhaft“. Auch diesem Einwand hätte das Erstgericht nachgehen müssen. Hierüber habe sich das erkennende Gericht „durch seine Beschlüsse letztlich willkürlich“ hinweggesetzt.

 Die Einsicht in die „verkehrsrechtliche Anordnung/Verfügung“, welche insbesondere den hier beobachteten Bereich der Messstelle ausweise und aus der die sachliche, örtliche und zeitliche Zulässigkeit und Wirksamkeit der innerörtlichen Geschwindigkeitsreduzierung der sonst üblichen 50 km/h auf 30 km/h ersichtlich sei, „hätte ergeben, dass die Verkehrsschilder am Tattag – jedenfalls noch nicht ausreichend ersichtlich, da ohnehin nur einseitig und in relativ großem Abstand zum Fahrbahnrand – aufgestellt und installiert“ gewesen seien und zu welchem Zeitpunkt die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Beschilderung angebracht habe.

 Außerdem habe der Beschwerdeführer als Betroffener in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auch Anspruch auf Einsichtnahme in nicht bei den Akten befindliche Unterlagen, um gegebenenfalls durch einen Privatgutachter die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung überprüfen zu können. Dieser Anspruch ergebe sich aus seinem Recht auf ein faires Verfahren. Denn mit der Anerkennung standardisierter Messverfahren und den damit verbundenen Erleichterungen für Behörden und Gerichte korrespondiere ein Anspruch der Verteidigung, im Sinn einer Parität des Wissens die Grundlagen des standardisierten Verfahrens zu kennen und die Einhaltung ihrer Bedingungen im Einzelfall überprüfen zu können. Dazu benötige der Betroffene aber die hier im Verfahren benannten Messunterlagen, die ihm deshalb ungeachtet seines Rechts auf Akteneinsicht und der gerichtlichen Aufklärungspflicht zur Verfügung zu stellen seien.

 Die Generalstaatsanwaltschaft München vertrat mit Schreiben vom 12. November 2020 die Auffassung, dass eine willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags nicht erkennbar sei. Das Amtsgericht München habe den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen, über ihn unter Beachtung der Regelung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG entschieden und sich in den Urteilsgründen mit den Bedenken des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt. Es habe zur Ordnungsgemäßheit der Messung sorgfältig Beweis erhoben, indem es unter Berücksichtigung des Messprotokolls und der Aussage des Messbeamten alle relevanten Fragen zur Messstelle und den Bedingungen der Messung, zur Beschilderung, zur Schulung am Messgerät, zur regelgerechten Bedienung des Gerätes den Vorgaben entsprechend und zum Fehlen besonderer Vorkommnisse geklärt habe. Anhaltspunkte für eine Regelwidrigkeit oder eine Fehlmessung habe es nicht festgestellt. Somit habe es aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme von einem standardisierten Verfahren und einer ordnungsgemäßen und wahrnehmbaren Beschilderung ausgehe dürfen. Der Erholung eines Sachverständigengutachtens habe es daher nicht bedurft. Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei daher unbegründet.

 Zudem sei die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung und der Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht geeignet, den Zulassungsantrag zu stützen.

 Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 22. Dezember 2020 Az. 201 ObOWi 1555/20 verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht den Antrag des Beschwerdeführers, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Juli 2020 zuzulassen, gemäß § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG als unbegründet. Es verneinte die Voraussetzungen von § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG und nahm zur Begründung auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München Bezug.

 5. Hiergegen ließ der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021 Anhörungsrüge erheben, weil bereits mit der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt worden sei, dass die Entscheidung des Amtsgerichts „nicht den Anforderungen eines rechtsstaatlich, fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs“ genüge. Im Wesentlichen beanstandete er die Ablehnung seiner Anträge auf Aussetzung der Hauptverhandlung und seines Einsichtsgesuchs unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 18. Juni 2020 sowie seines Beweisantrags in der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2020. Würden die beantragten Daten der Verteidigung nicht vorgelegt, verletzten die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren.

 Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 Az. 201 ObOWi 1555/20 wies das Bayerische Oberste Landesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, diese sei jedenfalls unbegründet, da ein Fall des § 356 a StPO offensichtlich nicht vorliege. Denn der Senat habe bei seiner Ausgangsentscheidung weder zum Nachteil des Beschwerdeführers Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden sei, noch habe er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Kern werfe der Beschwerdeführer dem Senat vor, in der Sache fehlerhaft entschieden zu haben. Mit einem solchen Vorbringen könne dieser jedoch im Rahmen des § 356 a StPO nicht gehört werden.

 II.

 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 1. März 2021 und weiteren Schriftsätzen rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte „auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.Art. 3 a Satz 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Willkürverbot und aus Art. 91 Abs. 1 BV auf rechtliches Gehör“. Diese Grundrechte hätten das Amtsgericht München mit seinem Urteil vom 10. Juli 2020 und das Bayerische Oberste Landesgericht mit seinem Beschluss vom 22. Dezember 2020 verletzt.

 a) Der Verlaufsschilderung in der Verfassungsbeschwerdebegründung vom 1. März 2021 nebst ergänzendem Vortrag mit Schriftsätzen vom 26. April und 12. November 2021 lässt sich insbesondere Folgendes entnehmen: Das Amtsgericht München habe mit Beschluss vom 27. April 2020 den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. März 2020, im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Bußgeldbehörde zu verpflichten, seinem Verteidiger Einsicht in die Unterlagen und Daten zu gewähren, die nicht Aktenbestandteil seien, als unbegründet verworfen. Über sein erweitertes Einsichtsgesuch vom 18. Juni 2020 habe das Gericht weder vor noch nach der Terminsladung, sondern erst in der Hauptverhandlung ablehnend entschieden. In der Sitzung vom 10. Juli 2020 habe er durch seinen Verteidiger vortragen lassen, dass er nach längerer Krankheit erstmals am Tattag wieder mit seinem Fahrzeug zur Arbeit gefahren sei. Er habe nicht gewusst und bestreite es daher, dass an diesem Tag an der Messstelle ein Tempolimit von 30 km/h bestanden habe; bis zu seinem Krankenstand sei dies jedenfalls nicht der Fall gewesen. Gleichwohl habe das Amtsgericht nach Einvernahme des Zeugen L. seine Anträge auf Aussetzung der Hauptverhandlung, Einsichtnahme in die im Schriftsatz vom 18. Juni 2020 genannten Unterlagen und Daten, auf Erholung eines Sachverständigengutachtens und auf Beiziehung des Beschilderungsplans abgelehnt und ihn wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h zu einer Geldbuße und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, obwohl die Aussagen des vernommenen Zeugen keineswegs glaubwürdig gewesen seien. Auf der Rückseite der aktuell vor Ort vorgefundenen Beschilderung sei nämlich das Herstellungsjahr „2019“ vermerkt. Daraus sei zu folgern, dass die Angaben des Zeugen, bereits seit 1. Juni 2018 gelte an der Messstelle eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, „höchst zweifelhaft“ seien. Es bestehe auch kein Erfahrungssatz, dass angelerntes Messpersonal unter allen Umständen zuverlässige Aussagen treffe hinsichtlich der Beschilderung im Bereich der Messörtlichkeit, des Abstands des Messgeräts zu dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen und der „verkehrsrechtlichen Anordnung/Verfügung“, aus der sich die sachliche, örtliche und zeitliche Zulässigkeit und Wirksamkeit der innerörtlichen Geschwindigkeitsreduzierung sowie hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts die Anbringung der Beschilderung durch die zuständige Straßenbehörde ergebe. Hierüber hätten sich das Ausgangsgericht und auch das Bayerische Oberste Landesgericht willkürlich hinweggesetzt.

 Die Einsichtnahme in die „verkehrsrechtliche Anordnung/Verfügung“ hätte zu dem Ergebnis geführt, dass die Verkehrsschilder am Tattag jedenfalls nicht ausreichend erkennbar aufgestellt und installiert gewesen seien, und Klarheit gebracht, zu welchem genauen Zeitpunkt die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Beschilderung angebracht habe.

 b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, das die Bayerische Verfassung und Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten, diene der Ermittlung der Wahrheit und einer gerechten Entscheidung. Daher gewährleiste das Recht auf ein faires Verfahren dem Betroffenen, „prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können.“ Da er als Betroffener nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein dürfe, müsse es ihm möglich sein, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Er habe daher einen Anspruch auf materielle Teilhabe, also auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung, wodurch erst die gebotene Wissensparität und Waffengleichheit hergestellt werde. Um das Ergebnis eines Messprozesses überprüfen zu können, müsse ein Betroffener die Grundlagen der Messung kennen. Hierzu benötige die Verteidigung die im Verfahren bezeichneten Messunterlagen, die ihr von der Bußgeldstelle und dem Gericht zur Verfügung zu stellen seien, und zwar unabhängig von einem Recht auf Akteneinsicht und einer gerichtlichen Aufklärungspflicht. Die Unterlagen und Daten müssten ihr so rechtzeitig übermittelt werden, dass ausreichend Gelegenheit bestünde, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten, dass Zeugen, wie z. B. Messbeamte, entsprechend befragt und Beweisanträge gestellt werden könnten. Andernfalls werde für den Betroffenen die Möglichkeit zur angemessenen Verteidigung unzulässig eingeschränkt.

 Ein solches Recht auf Einsichtnahme sei in der Rechtsprechung inzwischen weitgehend anerkannt und auch verfassungsgerichtlich bestätigt worden. Das von ihm bereits nach Einleitung des Bußgeldverfahrens geltend gemachte und vor Gericht weiterverfolgte und erweiterte Informationsbegehren hätte deshalb nicht unter Heranziehung des § 77 OWiG mit dem Hinweis abgelehnt werden dürfen, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme der Sachverhalt so eindeutig geklärt sei, dass das angebotene Beweismittel keine zusätzliche Aufklärung versprochen habe und die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen sei.

 Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht nur ein „objektivrechtliches Verfahrensprinzip“, das für ein gerichtliches Verfahren konstitutiv und unabdingbar sei, sondern „das zentrale prozessuale Grundrecht“, das gewährleiste, dass sich ein Betroffener im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten und so auf das Verfahren und das Ergebnis einwirken könne. Das Gericht müsse die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen. Hierüber, insbesondere auch über seine rechtlichen Ausführungen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 Az. 2 BvR 1616/18 und weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes und einiger Oberlandesgerichte, hätten sich das Ausgangsgericht und auch das Bayerische Oberste Landesgericht hinweggesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

 Da es sich vorliegend um ein standardisiertes Messverfahren handle, obliege es dem Betroffenen, konkrete Einwände gegen die Messung und das Messergebnis zu erheben. Dies setze aber die Möglichkeit einer umfassenden Überprüfung der Messung voraus. Wie umfassend diese im Einzelfall geschehe, sei jedoch nicht durch die Bußgeldbehörde oder das erkennende Gericht, sondern durch den Betroffenen und seine Verteidigung selbst zu entscheiden. Denn nur dann sei er in der Lage, sich in Bezug auf die Messung und das erzielte Ergebnis konkret zu äußern und sich effektiv zu verteidigen, weil er nur dann selbst auch nach Entlastungsmöglichkeiten suchen könne, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen seien.

 Dieses Informationsinteresse hätten Behörden und Gerichte in nicht vertretbarer Weise missachtet, weil dem Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 3. Februar 2020 beantragte Einsicht in „Messunterlagen bzw. Messdaten bzw. Rohmessdaten“ von der Zentralen Bußgeldstelle versagt, diese Entscheidung mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 27. April 2020 bestätigt und auch die mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 beantragte (weitere) Einsichtnahme, sein Beweisantrag und sein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt worden seien. Schließlich habe auch das Bayerische Oberste Landesgericht die dagegen vorgebrachten Einwände durch Verwerfung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 zurückgewiesen.

 Diese Entscheidung verletze daher ebenso wie die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts München vom 10. Juli 2020 sein Grundrecht „auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 a Satz 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Willkürverbot und aus Art. 91 Abs. 1 BV auf rechtliches Gehör“.

 2. a) Das Staatsministerium der Justiz erachtet die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Vorenthaltung der Einsichtnahme in die Rohmessdaten rügt.

 Aus dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG folge nämlich, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters nur dann zulässig sei, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzuwirken. Dies sei hier nicht der Fall. Denn der Beschwerdeführer habe nach dem ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts München vom 27. April 2020 keine weiteren prozessual möglichen Schritte unternommen, um eine Einsichtnahme in die Rohmessdaten zu erwirken. Er habe weder einen diesbezüglichen Antrag in der Hauptverhandlung, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung, gestellt, noch habe er die unterbliebene Einsichtnahme in die Rohmessdaten in seiner Rechtsbeschwerdebegründung oder seiner Anhörungsrüge als verfahrensfehlerhaft gerügt.

 Ungeachtet dessen sei die Verfassungsbeschwerde insoweit auch unbegründet.

 Denn der Beschwerdeführer habe nach den Gründen des Urteils des Amtsgerichts München vom 10. Juli 2020 die Ordnungsgemäßheit der Messung ausdrücklich eingeräumt. Es sei unter diesen Umständen widersprüchlich, eine Grundrechtsverletzung darin zu sehen, dass ihm ein Gericht die Einsichtnahme in die Rohmessdaten versage, mittels derer er sich erst in die Lage versetzen wolle, konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses zu ermitteln. Dass das Amtsgericht über den nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens geltenden Prüfungsumfang hinausgehen und ohne konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Messung weitere Unterlagen zur Überprüfung der Messung hätte beiziehen müssen, sei nicht erkennbar. Ebenso wenig komme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht.

 b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Versagung der Herausgabe des Beschilderungsplans und der verkehrsrechtlichen Anordnung rüge.

 Weder das Amtsgericht München noch das Bayerische Oberste Landesgericht hätten das Prozessrecht in einer Weise ausgelegt und angewendet, die unvertretbar sei. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folge zwar, dass der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht habe, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden, aber nicht zur Akte gelangt seien. Derartige Inhalte seien aber, soweit es um die Herausgabe des Beschilderungsplans und der verkehrsrechtlichen Anordnung gehe, nicht betroffen. Denn hierbei handle es sich nicht um anlässlich des Verfahrens bzw. zum Zweck der Ermittlung entstandene, aber nicht zur Akte genommene Inhalte, Beweismittel oder Ermittlungsvorgänge.

 Komme bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, seien nach der Rechtsprechung grundsätzlich geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen zu stellen. Diese reduzierten Anforderungen würden aber nur gelten, soweit es um die Überprüfung des gewonnenen Messergebnisses gehe, welches vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung jedoch nicht mehr in Zweifel gezogen worden sei. Die von ihm gestellten Anträge hinsichtlich des Beschilderungsplans und der verkehrsrechtlichen Anordnung stünden vielmehr im Zusammenhang mit dem gegen ihn erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurf und der Frage der Geltung und Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung an der Messstelle.

 Der Beschwerdeführer habe auch hinreichend prozessuale Möglichkeiten gehabt, auf den Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme im Termin vom 10. Juli 2020 Einfluss zu nehmen. Das Amtsgericht München habe über die vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Beweis(ermittlungs) anträge unter Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG entschieden und in den Urteilsgründen dargelegt, worauf es seine sichere Überzeugung stütze und aus welchen Gründen die vorgebrachten Beweismittel keinen weiteren Aufklärungswert hätten. Dies sei ausreichend gewesen, zumal sich das Gericht bereits nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Einvernahme des Zeugen L., vom Tatgeschehen überzeugt habe.

 Angesichts dessen bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen, unvertretbar sei.

 c) Schließlich sei auch eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht erkennbar.

 Der Schutzbereich des Art. 91 Abs. 1 BV sei nicht berührt, wenn es um die Frage gehe, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten zu verschaffen habe, die es selbst nicht kenne. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlange nur, dass das Gericht seiner Entscheidung auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs – wie hier – ausschließlich solche Tatsachen zugrunde lege, zu denen der Betroffene und seine Verteidigung hinreichend hätten Stellung nehmen können. Einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittle das Grundrecht auf rechtliches Gehör hingegen nicht.

 Von einer willkürlichen Ablehnung eines Beweisantrags, also ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sei, könne keine Rede sein. Im vorliegenden Verfahren habe das Amtsgericht München über die vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Anträge entschieden und seine Überzeugung in den Urteilsgründen nochmals dargelegt. Sein Vorbringen sei daher zur Kenntnis genommen und erwogen worden. Dass das Gericht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt sei, die von ihm gewünschten Schlussfolgerungen nicht gezogen oder dessen Anträgen nicht entsprochen habe, begründe keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

 III.

 Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig. 

 1. Prüfungsgegenstand für die behaupteten Grundrechtsverletzungen ist zunächst das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Juli 2020 Az. 963 OWi 414 Js 146973/20 (2). Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist zwar Beschwerdegegenstand grundsätzlich die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können (VerfGH vom 7.2.2017 – Vf. 84-VI-15 – juris Rn. 21; vom 8.2.2019 – Vf. 67-VI-17 – juris Rn. 18; vom 13.1.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 36; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22; Müller in Meder/ Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 22). Eine im Instanzenzug vorhergehende Entscheidung ist für die verfassungsgerichtliche Prüfung allerdings dann unmittelbar maßgeblich, wenn das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vorzunehmen hat (vgl. dazu VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 8.2.2019 – Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 20; vom 2.5.2019 – Vf. 92-VI-14 – juris Rn. 24, vom 13.1.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 36, jeweils m. w. N.). Dies ist hier der Fall.

 Gemäß § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG kann in sogenannten Bagatellverfahren, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, die Rechtsbeschwerde nur dann zugelassen werden, wenn es geboten ist, das Urteil des Ausgangsgerichts wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs oder bei Verletzung von anderen Rechtsnormen zur Fortbildung des Rechts aufzuheben. Dementsprechend hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 22. Dezember 2020 Az. 201 ObOWi 1555/20 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München vom 12. November 2020 ausschließlich mit den Zulassungsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde, aber nicht mit den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers zum Gang des Verfahrens befasst (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf vom 16.11.2021 – IV-2 RBs 191/21 – juris Rn. 11 f. m. w. N.).

 Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann daher beim Verfassungsgerichtshof nur mit der Begründung angefochten werden, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde verletze unter Verkennung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG ein in der Bayerischen Verfassung gewährleistetes Grundrecht des Beschwerdeführers (vgl. VerfGH vom 2.2.2017 – Vf. 36-VI-14 – juris Rn. 26).

 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer wegen der Versagung der Einsichtnahme in die mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 3. Februar und 23. März 2020, insbesondere in den Ziffern 2., 3., 4., 5., 6., 9. und 11. genannten, nicht in den Akten befindlichen und ihm auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht zugänglich gemachten Unterlagen und Daten (Rohmessdaten u. Ä. zur Ordnungsgemäßheit der Messung) einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV i. V. m. Art. 3 a Satz 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausprägung als Willkürverbot und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 91 Abs. 1 BV durch das Amtsgericht München rügt.

 a) Der Verfassungsgerichtshof hat bisher offengelassen, ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.; vom 12.11.2020 NJW 2021, 451 Rn. 31 ff.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 17.11.2014 VerfGHE 67, 291 Rn. 51; vom 13.3.2018 – Vf. 31-VI-16 – juris Rn. 36; vom 13.1.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 38, jeweils m. w. N.). Einer Entscheidung bedarf diese Frage hier nicht. Denn die Verfassungsbeschwerde genügt insoweit schon nicht dem verfassungsprozessualen Gebot der materiellen Subsidiarität.

 b) Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter außerordentlicher Rechtsbehelf mit subsidiärem Charakter. Über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus verlangt deshalb der in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert diejenigen Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen will. Hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich auf diesem Weg zu erheben (vgl. VerfGH vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 42; vom 27.12.2022 – Vf. 32-VI-22 – juris Rn. 21, jeweils m. w. N.). Dieser Grundsatz erfordert weiter, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde jede tatsächliche und prozessuale Möglichkeit ausschöpft, um eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte abzuwenden. Er muss das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH vom 2.2.2017 – Vf. 36-VI-14 – juris Rn. 23; vom 28.1.2020 – Vf. 56-VI-18 – juris Rn. 16; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 39; vom 27.12.2022 – Vf. 32-VI-22 – juris Rn. 21, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerfG vom 10.3.2016 – 2 BvR 408/16 – juris Rn. 3; vom 22.5.2017 NJW 2017, 3141 Rn. 3). Dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen Genüge getan hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

 c) Zwar hatte der Beschwerdeführer bereits im vorgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 3. Februar 2020 gegenüber der Verwaltungsbehörde Einsichtnahme in die dort genannten Unterlagen und Daten verlangt und – soweit abgelehnt – mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. März 2020 unter Erweiterung seines Begehrens (dort Nr. 11) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt, den das Amtsgericht München mit Beschluss vom 27. April 2020 Az. 963 OWi 56/20 verworfen hat.

 Im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens über den Einspruch nach Vorlage der Akten an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG hat er jedoch die schriftsätzlich im Einzelnen näher bezeichneten Gesuche (mit Ausnahme des Antrags nach Nr. 10 des Schriftsatzes vom 3. Februar 2020) nicht mehr weiterverfolgt. Weder hat er im Schriftsatz vom 18. Juni 2020 oder in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung die Zurverfügungstellung dieser Unterlagen und Daten angemahnt, noch mit seinem mit Anwaltsschriftsatz vom 17. September 2020 begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und in seiner Anhörungsrüge vom 15. Januar 2021 die Versagung des Zugangs zu den von ihm ursprünglich mit seinen Schreiben vom 3. Februar und 23. März 2020 begehrten Informationen gerügt.

 Stattdessen ließ er nach den Urteilsgründen des Amtsgerichts München in der Sitzung vom 10. Juli 2020 durch seinen Verteidiger seine Fahrereigenschaft, die Geschwindigkeitsüberschreitung des am Tattag geltenden Tempolimits von 30 km/h und die Ordnungsgemäßheit der Messung einräumen und nur vortragen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung vor seinem längeren Krankenstand nicht bestanden habe, weswegen sie ihm nicht bekannt gewesen sei. Der im Termin von seinem Verteidiger gestellte Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung bezog sich lediglich auf dessen Schriftsatz vom 18. Juni 2020, mit dem er Einsichtnahme in den am Tattag gültigen Beschilderungsplan im Bereich der Messörtlichkeit und in die „verkehrsrechtliche Anordnung/Verfügung“, aus der sich die sachliche, örtliche und zeitliche Zulässigkeit und Wirksamkeit der innerörtlichen Geschwindigkeitsreduzierung ergeben sollte, sowie eine Darstellung des Abstands des Messgeräts zu dem die Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen gefordert hatte. Dieser Schriftsatz wiederholte jedoch nicht – mit der genannten Ausnahme – die Forderung nach Zurverfügungstellung der mit seinen Schriftsätzen vom 3. Februar und 23. März 2020 begehrten Unterlagen und Daten. Damit befassten sich auch nicht der in der Hauptverhandlung vorgebrachte Beweis(ermittlungs) antrag des Verteidigers, sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und seine Anhörungsrüge vom 15. Januar 2021.

 d) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde darauf stützt, die angegriffenen Entscheidungen hätten dem Beschwerdeführer verfassungswidrig den Zugang zu den mit Schriftsätzen vom 3. Februar und 23. März 2020 begehrten Informationen verwehrt, ist sie daher unzulässig, weil der Beschwerdeführer diesen Gesichtspunkt im gerichtlichen Einspruchsverfahren vor bzw. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München, im Rechtsmittelverfahren und in der Gehörsrüge hätte geltend machen müssen und dadurch gegebenenfalls die Beseitigung eines Verstoßes hätte erreichen können. Damit hat er nicht jede tatsächliche und prozessuale Möglichkeit ausgeschöpft, um eine Beeinträchtigung seiner verfassungsmäßigen Rechte abzuwenden.

 Die Unzulässigkeit erfasst alle erhobenen Grundrechtsrügen, soweit diese auf die Versagung der o. g. Informationen gestützt werden (vgl. zum rechtlichen Gehör VerfGH vom 27.12.2022 – Vf. 32-VI-22 – juris Rn. 22).

 3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 a Satz 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausprägung als Willkürverbot und seines rechtlichen Gehörs gemäß Art. 91 Abs. 1 BV beruft, weil ihm die mit Schreiben vom 17. Juni 2020 gegenüber der Gemeinde K. und mit weiterem gleichlautendem Schriftsatz vom 18. Juni 2020, gerichtet an das Amtsgericht München, begehrte Einsichtnahme in den Beschilderungsplan im Bereich der Messörtlichkeit und die „verkehrsrechtliche Anordnung/Verfügung“ nicht gewährt und zudem auch die beanspruchte Darstellung versagt worden ist, aus der sich der Abstand des Messgeräts zum jeweiligen, die Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen ergeben soll.

 a) Nach seinem Vortrag hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die begehrte Einsicht in die „verkehrsrechtliche Anordnung/Verfügung“ und den Beschilderungsplan ebenfalls nicht dem in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt.

 aa) In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Betroffene zur Wahrung des verfassungsprozessualen Grundsatzes materieller Subsidiarität seinen Anspruch auf Zurverfügungstellung der von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten grundsätzlich bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend zu machen und bei dessen Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu stellen (VerfGH vom 13.1.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 40; VerfGH RhPf vom 25.5.2020 – VGH B 17/20 – BeckRS 2020, 62788 Rn. 8; vom 20.7.2020 – VGH B 46/20 u. a. – BA S. 6; vom 18.8.2020 – VGH B 49/20 – BA S. 6, jeweils nicht veröffentlicht; vom 21.6.2021 – VGH A 39/21 – juris Rn. 27).

 bb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 12. November 2020 (NJW 2021, 455 Rn. 39 ff.) und nachfolgenden Entscheidungen (z. B. BVerfG vom 28.4.2021 – 2 BvR 1451/18 – juris; vom 4.5.2021 – 2 BvR 277/19 – juris) nicht beanstandet, dass die Fachgerichte bei Geschwindigkeitsverstößen im Fall eines standardisierten Messverfahrens von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht ausgehen und grundsätzlich – ohne konkrete Anhaltspunkte für eventuelle Messfehler – zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes die Mitteilung des eingesetzten standardisierten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwerts genügen lassen.

 Bei einem standardisierten Messverfahren handle es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt seien, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten seien. Komme bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein solches Messverfahren zum Einsatz, seien nach der Rechtsprechung geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen zu stellen. Denn die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt biete bei Verwendung des Messgeräts im Rahmen der Zulassungsvorgaben nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefere. Da eine absolute Genauigkeit jedoch auch bei standardisierten Messverfahren nicht möglich sei, habe das Tatgericht diesem Umstand durch die Berücksich-tigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 2021, 455 Rn. 41 ff.).

 Das Tatgericht sei nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben seien. Dabei sei – so das Bundesverfassungsgericht weiter – der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet sei, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Durch das Stellen von Beweisanträgen, Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen habe der Betroffene ausreichende prozessuale Möglichkeiten, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen.

 Für einen erfolgreichen Beweisantrag müsse der Betroffene aber konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgeräts vortragen. Die bloße Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, oder pauschale Behauptungen ins Blaue hinein, dass das Messgerät nicht richtig funktioniert habe, die Gebrauchsanweisung nicht eingehalten oder nachträgliche Eingriffe an dem Gerät vorgenommen worden seien, hielten hingegen das Tatgericht nicht zur Aufklärung an.

 Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) könne daher grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang des Betroffenen zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen. Allerdings sei gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten und könnten der Gewährung eines solchen Zugangs gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege widerstreiten. Der vom Zugangsrecht unabhängigen Rechtsprechungspraxis zu standardisierten Messverfahren werde durch den in Rede stehenden Informationszugang der Verteidigung auch nicht die Grundlage entzogen. Solange sich aus der Überprüfung der Informationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ergäben, blieben die Aufklärungs- und Feststellungspflichten der Fachgerichte nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens reduziert. Nur bei Ermittlung konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses durch den Betroffenen müsse das Fachgericht entsprechend seiner Amtsaufklärungspflicht die Korrektheit des Messergebnisses dann individuell – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – überprüfen und seine Überzeugung im Urteil darlegen; im Übrigen blieben die Ablehnungsmöglichkeiten aus § 77 Abs. 2 OWiG unberührt. Insofern seien die Möglichkeiten der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf die erlangten und ausgewerteten Informationen in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Zwar stehe dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu. Er könne sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehre. Dies sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

 cc) Diese in zeitlicher Hinsicht beschränkten Möglichkeiten der erfolgreichen Verteidigung mit einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses sind auch für die Beurteilung, ob ein Beschwerdeführer den verfassungsprozessualen Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat, von Bedeutung. Da Sinn und Zweck des Informationszugangs die Ermittlung konkreter Anhaltspunkte für eventuelle Messfehler ist, um das Tatgericht im Rahmen der Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und gegebenenfalls einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, obliegt es dem Betroffenen, zur Wahrung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der materiellen Subsidiarität einen solchen Anspruch im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich rechtzeitig vor der Hauptverhandlung sowie regelmäßig auch schon zuvor im Verfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend zu machen. Der Betroffene muss in aller Regel schon bei der Verwaltungsbehörde eine Herausgabe der von ihm für eine Überprüfung des Messergebnisses und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens erforderlich gehaltenen Daten beantragen und im Fall einer Ablehnung auch insoweit den Rechtsweg erschöpfen, d. h. eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG herbeiführen (VerfGH vom 13.1.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris 40 ff.).

 dd) Es kann offenbleiben, ob die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch insoweit auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden kann, als es nicht um den Zugang zu Inhalten geht, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Bußgeldakte genommen wurden, sondern um gegebenenfalls bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde allgemein vorhandene Informationen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner mit Schreiben vom 17. und 18. Juni 2020 vorgebrachten Begehren in Bezug auf die Einsichtnahme in die „verkehrsrechtliche Anordnung/Verfügung“ und den Beschilderungsplan den Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht gewahrt.

 Denn er beantragte erst nach Ablehnung seiner Gesuche vom 3. Februar und 23. März 2020 durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 27. April 2020, Vorlage der Akten gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG und nach (erstmaliger) Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung mit weitgehend inhaltsgleichen Schreiben vom 17. Juni 2020 an die Gemeinde K. und vom 18. Juni 2020 an das Amtsgericht erstmals Einsicht in die „verkehrsrechtliche Anordnung/Verfügung“ sowie erneut in den Beschilderungsplan nebst einer Darstellung des Abstands des Messgeräts zu dem die Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen. Er war aber bereits zuvor mit Schreiben des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 21. Februar 2020 auf die Möglichkeit, sich über die amtlichen Beschilderungspläne bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu informieren, hingewiesen worden. Im Übrigen erschließt sich hinsichtlich des Schreibens vom 17. Juni 2020 nicht, woraus sich die Zuständigkeit der Gemeinde K. für die Anordnung einer für den Ort der Messung in der D[…] Straße in M. geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung oder für die dort maßgebliche Beschilderung ergeben sollte.

 Seine mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Juni 2020 (wie auch im Schreiben an die Gemeinde K. vom 17. Juni 2020) geltend gemachten Gesuche hat der Beschwerdeführer in erster Instanz vor dem Amtsgericht München und bei seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und der sich anschließenden Anhörungsrüge gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zwar konsequent verfolgt. Im Verfahren der Verwaltungsbehörde hatte er jedoch seinen vermeintlichen Anspruch auf Einsicht in die „verkehrsrechtliche Anordnung/Verfügung“ nicht vorgebracht und die Möglichkeit einer Information bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nicht genutzt. Deswegen hat er insoweit dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht Genüge getan. Denn er hat auch hier nicht jede tatsächliche und prozessuale Möglichkeit genutzt, um eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte abzuwenden, mithin nicht das ihm Mögliche getan, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird. Dass ihm die Geltendmachung des vorgenannten Anspruchs im Verfahren der Verwaltungsbehörde und eine Nachfrage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nicht zumutbar gewesen seien, hat er nicht dargetan. Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich.

 b) Im Übrigen hat der Beschwerdeführer insoweit die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise vorgebracht.

 aa) Nach dieser Vorschrift sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung und Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Dazu gehört auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 – Vf. 53-VI-12 – juris Rn. 17; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 19; vom 21.7.2020 – Vf. 59-VI-17 – juris Rn. 25). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 – Vf. 53-VI-12 – juris Rn. 17; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 19; vom 21.7.2020 – Vf. 59-VI-17 – juris Rn. 25). Der eigene Sachvortrag darf durch Bezugnahmen zwar ergänzt werden, er muss aber aus sich heraus verständlich bleiben. Anlagen können den eigenen Sachvortrag nicht ersetzen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (VerfGH vom 7.2.2017 – Vf. 84-VI-15 – juris Rn. 19; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn 19). Insbesondere setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 19). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 19; vom 21.7.2020 – Vf. 59-VI-17 – juris Rn. 25). Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen befassen (VerfGH vom 7.11.2019 – Vf. 46-VI-18 – juris Rn. 19; vom 8.11.2019 – Vf. 48-VI-18 – juris Rn. 20; vom 10.12.2019 – Vf. 47-VI-18 – juris Rn. 21; vom 21.7.2020 – Vf. 59-VI-17 – juris Rn. 25).

 bb) Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer einen möglichen Verstoß gegen sein Recht „auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 a Satz 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Willkürverbot“ nicht ausreichend substanziiert dargelegt.

 Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt recht-lich vertretbar erscheinen. Sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 – Vf. 60-VI-17 – juris Rn. 30; vom 30.10.2019 – Vf. 52-VI-18 – juris Rn. 26; vom 21.7.2020 – Vf. 59-VI-17 – juris Rn. 28, vom 21.12.2020 - Vf. 20-VI-18 juris Rn. 15). Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht annähernd dargelegt.

 In der innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist eingegangenen Beschwerdebegründung beschränkt sich sein Vorbringen zu diesem Bereich auf eine bloße Sachdarstellung des Verfahrensablaufs, die sich zudem im Wesentlichen in einer Aneinanderreihung hineinkopierter Verfahrensunterlagen erschöpft. Ein konkreter Zusammenhang zu den nachfolgenden (weitgehend abstrakt gehaltenen) Ausführungen zur vermeintlichen Begründetheit wird allenfalls rudimentär und nur hinsichtlich der Rohmessdaten und der Ordnungsgemäßheit der Messung an sich hergestellt. Damit werden die auf Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG beruhenden Darlegungsanforderungen nicht erfüllt, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend machen will. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in den weiteren Schriftsätzen vom 26. April und 12. November 2021 ist insoweit nicht maßgeblich. Denn der Beschwerdeführer muss seinen Substanziierungspflichten innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG genügen (vgl. VerfGH vom 15.8.2018 – Vf. 10-VI-17 – juris Rn. 15; vom 8.11.2019 – Vf. 48-VI-18 – juris Rn. 22; vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 41; vom 23.2.2022 BayVBl 2022, 407 Rn. 52)

 c) Im Übrigen ist Willkür nach dem vom Beschwerdeführer dargestellten Verlauf des Ausgangsverfahren auch nicht ersichtlich, so dass die insoweit erhobene Rüge selbst bei unterstellter Wahrung der Darlegungsanforderungen jedenfalls unbegründet wäre.

 Wie bereits ausgeführt, hat sich der Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2020 nach Vorlage, Inaugenscheinnahme und Erläuterung der Lichtbilder im Auftrag seines Mandanten zur Sache eingelassen. Nach den Urteilsgründen des Amtsgerichts München räumte er in diesem Zusammenhang dessen Fahrereigenschaft, die Geschwindigkeitsüberschreitung des am Tattag geltenden Tempolimits von 30 km/h und die Ordnungsgemäßheit der Messung ein, wies allerdings darauf hin, dass sein Mandant seit November 2019 im Krankenstand gewesen und am Tattag erstmals wieder mit seinem Fahrzeug in die Arbeit gefahren sei. Da das Tempolimit „vor seinem Krankenstand nicht so gewesen“ sei, habe dieser davon nichts gewusst.

 Das Amtsgericht verlas in der Hauptverhandlung das bei den Akten befindliche Messprotokoll auszugsweise und vernahm den für die Messung verantwortlichen Polizeibeamten. Dieser bekundete, er habe als für das verwendete Messgerät geschulter Beamter nach Durchführung der erforderlichen Tests (Selbsttest, Displaytest) das Messgerät gemäß der Gebrauchsanweisung des Zulassungsinhabers, den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung durchgeführt und dabei keine besonderen Vorkommnisse festgestellt. Zudem versicherte er, an der Messstelle bestehe ein Tempolimit schon seit dem 1. Juni 2018. Anschließend lehnte das Amtsgericht München den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung und auf erweiterte Einsichtnahme in die im Schriftsatz vom 18. Juni 2020 genannten Unterlagen sowie den weiteren Antrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens und die Beiziehung des gültigen Beschilderungsplans zum Tattag zum Beweis der Tatsache ab, dass „der Verkehrsteilnehmer, der aus der ‚M[…]straße‘ in westlicher Richtung auf die D[…] Straße einbiegt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für ihn nicht auf einfache Art und Weise durch flüchtige Blickzuwendung wahrnehmbar“ sei.

 Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung der Anträge des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Hauptverhandlung und Einsichtnahme in die mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 begehrten Unterlagen willkürlich gewesen wäre, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für die Ablehnung des soeben geschilderten, in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Erholung eines Sachverständigengutachtens und Beiziehung eines zum Tattag gültigen Beschilderungsplans. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die auf der Grundlage der durchgeführten Hauptverhandlung erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers auf Willkür beruht hätte.

 aa) Gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann das Gericht einen Beweisantrag dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Regelung in § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gewährt dem Tatrichter einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob eine beantragte Beweiserhebung zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass deren Aussichtslosigkeit außer Zweifel steht, sondern rechtfertigt die Ablehnung eines Beweisantrags schon dann, wenn die Beweiserhebung nicht naheliegt oder sich dem Gericht nicht aufdrängt (KG Berlin vom 12.4.2022 – 3 Ws (B) 61/22 – juris Rn. 6; Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 77 Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch BT-Drs. 10/2652 S. 23). Die Begründung für die ablehnende Entscheidung kann in dem Gerichtsbeschluss in der Regel darauf beschränkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, § 77 Abs. 3 OWiG.

 bb) Dass das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift in willkürlicher Weise angenommen hätte, ist weder dargelegt noch aus dem Verfahrensablauf auch nur ansatzweise ersichtlich. Es ist nach der Einlassung des Beschwerdeführers, der Inaugenscheinnahme der vorgelegten Lichtbilder, der auszugsweisen Verlesung des Messprotokolls mit dem Hinweis auf die Erkennbarkeit der Beschilderung und der Einvernahme des aus Sicht des Amtsgerichts glaubwürdigen Messbeamten – der zusammenfassend bekundete, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h an der Messstelle bereits seit dem 1. Juni 2018 bestehe und dass die Durchführung der Messung unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Zulassungsinhabers, den Vorgaben der PhysikalischTechnischen Bundesanstalt und der Richtlinien für die polizeilichen Verkehrsüberwachung ohne besondere Vorkommnisse erfolgt sei – ohne Weiteres nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die seitens der Verteidigung beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich sei. Auch die vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren schriftsätzlich vorgetragenen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des vernommenen Messbeamten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sein hierzu vorgebrachter Einwand, auf der Rückseite der vorgefundenen Beschilderung sei erkennbar als Herstellungsjahr die Zahl „2019“ vermerkt, folglich sei der vom Zeugen genannte Zeitpunkt der Einführung der Geschwindigkeitsbeschränkung „höchst zweifelhaft“, trägt nicht. Denn es sind mehrere, zumindest ebenso naheliegende Gründe (z. B. Beschädigung des vorhandenen Schildes) denkbar, die im Nachhinein zu einem Austausch des Verkehrszeichens geführt haben könnten.

 cc) Auch ist nicht zu beanstanden und jedenfalls nicht willkürlich, dass das Amtsgericht nicht von Amts wegen besondere Erhebungen zur Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung anstellte, etwa durch Rückgriff auf die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren begehrten Daten und Unterlagen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Einlassung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, der seine Verteidigung ersichtlich nur noch auf die mangelnde Geltung und die aus seiner Sicht unzureichende Erkennbarkeit des Tempolimits ausrichtete. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens nur dann gehalten ist, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Beanstandet der Betroffene – wie hier – in der Hauptverhandlung die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung nicht mehr, sondern räumt den (objektiven) Rechtsverstoß ein, kann das Tatgericht ohne Weiteres von einer ordnungsgemäßen Messung ausgehen.

 4. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) ist unzulässig. Denn sie steht in unmittelbarem, engem Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Rechts auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren „in seiner Ausprägung als Willkürverbot“. Die Ausführungen hierzu gelten daher entsprechend. Soweit der Beschwerdeführer ablehnende Entscheidungen hinsichtlich der mit Schriftsätzen vom 3. Februar und 23. März 2020 begehrten Informationen und in Bezug auf die „verkehrsrechtliche Anordnung/Verfügung“ beanstandet, genügt die Verfassungsbeschwerde schon nicht dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität. Auch im Übrigen liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör fern.

 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, soweit es nach den Verfahrensvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder muss (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 33; vom 21.7.2020 – Vf. 59-VI-17 – juris Rn. 44). Das Gericht wird hierdurch aber nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45; vom 24.2.2017 – Vf. 59-VI-15 – juris Rn. 50; vom 12.3.2018 – Vf. 40-VI-17 – juris Rn. 37; vom 21.7.2020 – Vf. 59-VI-17 – juris Rn. 44). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Verfahrensbeteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45; vom 12.3.2018 – Vf. 40-VI-17 – juris Rn. 37; vom 21.7.2020 – Vf. 59-VI-17 – juris Rn. 44).

 b) Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, die Einlassung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2020 und die sich daran anschließende Ausrichtung seiner Verteidigung, die sich im Kern nur noch gegen die Geltung und Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung am Tattag richtete, hat das Amtsgericht München den Antrag auf Aussetzung und Einsichtnahme in die im Schriftsatz vom 18. Juni 2020 bezeichneten Unterlagen sowie mit gleichlautender Begründung den Beweis(ermittlungs) antrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens und Beiziehung des Beschilderungsplans in Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG abgelehnt. Von einer diesbezüglichen Handhabung des Prozessrechts, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar wäre (vgl. VerfGH vom 2.7.2017 – Vf. 1-VI-16 – juris Rn. 19 m. w. N.) kann insoweit keine Rede sein (vgl. unter 3. c)). Es hat sich ferner in der Urteilsgründen eingehend mit den erhobenen Beweisen auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es den Ausführungen des Messbeamten folgt. Dass es im Ergebnis die Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen L. nicht teilte, kann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht begründen.

 5. Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Dezember 2020 richtet, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Juli 2020 als unbegründet verworfen wurde (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Denn es sind weder nachvollziehbare Anhaltspunkte vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, inwiefern das Rechtsbeschwerdegericht bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Prüfungsumfangs nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr.1 OWiG mit seiner Entscheidung das Grundrecht des Beschwerdeführers „auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 a Satz 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 BV i. V. m. Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Willkürverbot und aus Art. 91 Abs. 1 BV auf rechtliches Gehör“ verletzt haben könnte.

 IV.

 Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

BayVerfGH Entscheidung v. 15.9.2023 – Vf. 20-VI-21, BeckRS 2023, 24928 

 

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7 Kommentare

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Die Bayerische Bevölkerung beträgt knapp 16 Prozent der Bundesbevölkerung. Jährliche Neueingänge bei dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof liegen bei etwa 5 Prozent im Vergleich zum Bundesverfassungsgerichts. Das BVerfG ist 20mal höher belastet. Der BayVerfGH ist mit 23 Richtern besetzt, das BVerfG mit 16. Bis auf die Missbrauchsgebühr ist das Verfahren beim BVerfG kostenfrei. Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden oder Popularklagen (aus der Bevölkerung) in Bayern kosten bis zu 1500 Euro trotz der sehr hohen Anforderungen und können von einem Vorschuss abhängig gemacht werden, im Übrigen sind die Verfahren vor dem BayVerfGH kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 VfGHG). Man könnte meinen, der Grund dafür liegt auf der Hand.

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Die 23 Richter am BayVerfGH sind anders als die am BVerfG aber keine hauptamtlichen, sondern zB LG-Präsidenten und Anwälte. 

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Danke für den ergänzenden Hinweis. Man sollte ihn zum Anlass nehmen, einen etwas genaueren Blick auf die Besetzung, die Qualifikationsanforderungen, das Wahlverfahren, die Beratung und Abstimmung sowie die Vergütung zu werfen.

Der VerfGH besteht aus dem Präsidenten, 22 berufsrichterlichen Mitgliedern und 15 weiteren nichtberufsrichterlichen Mitgliedern und deren Vertreterinnen und Vertretern. Der Präsident des VerfGH ist aus den Präsidenten der drei bayerischen Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg zu wählen (Art. 68 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 VfGHG). In der Vergangenheit war meist der Präsident des Oberlandesgerichts München zugleich Präsident des Verfassungsgerichtshofs. Der VerfGH ist auch im Gebäude des OLG München untergebracht.

Die übrigen berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 VfGHG). Ein Lehrstuhl für Verfassungsrecht an einer Bayerischen Hochschule reicht nicht aus. Sie werden auf Vorschlag des Präsidenten gewählt. Über die Wahl des Präsidenten und der berufsrichterlichen Mitglieder stimmt das Landesparlament ab. Einfache Mehrheit genügt. In zwölf anderen Bundesländern bedarf es für die Wahl der Landesverfassungsrichter einer absoluten oder relativen Zweidrittelmehrheit. Auch für die Wahl der Richter am Bundesverfassungsgericht ist im Bundestag und Bundesrat jeweils Zweidrittelmehrheit erforderlich.

"Die weiteren (nichtberufsrichterlichen) Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter wählt jeweils der neu konstituierte Landtag am Beginn der fünfjährigen Legislaturperiode für die laufende Periode (Art. 68 Abs. 2 BV). Für wie viele Richter die einzelnen Fraktionen Vorschläge unterbreiten können, richtet sich nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts (Art. 4 Abs. 2 VfGHG). Die Zusammensetzung der nichtberufsrichterlichen Mitglieder stellt also ein Spiegelbild des parteipolitischen Kräfteverhältnisses im Landtag dar. Nach Art. 5 Abs. 2 VfGHG können sie nicht Mitglieder des Landtags, der Staatsregierung oder eines entsprechenden Organs des Bundes oder eines anderen Landes sein. Damit wird dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung getragen. Sie sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Lehrer der Rechtswissenschaft an einer bayerischen Universität sein (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 VfGHG); zwingende Voraussetzung ist dies aber nicht." (https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/bayverfgh/richterinnen-und-richter/index.php)

An Verfassungsbeschwerdeverfahren wirken mit der Präsident, drei berufsrichterliche Mitglieder, von denen zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, und fünf weitere Mitglieder (Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 VfGHG). Die weiteren (nichtberufsrichterlichen (politischen)) Mitglieder sind also in der Mehrheit.

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs erhält eine laufende Vergütung von monatlich 1 500 € (Art. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs). Der Berichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 750 € (Art. 2 Abs 1). Der Mitberichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 350 € (Art. 2 Abs 2). Die Vergütung fällt nur für die Fälle an, in denen eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung oder ein schriftliches Gutachten angefertigt wurde (Art. 2 Abs 3). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung je Sitzungstag ein Sitzungsgeld von 200 € (Art. 3).

Beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof sind im Jahr 2021 insgesamt 164 neue Verfahren eingegangen, darunter 71 neue Popularklagen und 85 Verfassungsbeschwerden. Wenn man davon ausgeht, dass sie zu etwa 98 Prozent entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet waren und mit der Rahmengebühr von bis zu 1500 Euro belegt wurden, dann lässt sich erahnen, welch hohe Bedeutung die hohen Anforderungen für Zulässigkeit und Begründetheit für die Deckung der Vergütungskosten haben, von Nebeneffekten ganz abgesehen.

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Wäre gegen die Entscheidung des VerfGH nicht noch eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zulässig?

Ich räume im Vorfeld ein, dass sich diese Frage auch für mich etwas verrückt anhört. Aber ganz so verrückt ist sie scheinbar ja nicht. In Ausnahmefällen hält das BVerfG die VB für zulässig, vor allem wenn es um Verletzung der sog. Justizgrundrechte geht. Hinzu kommt, dass über den gleichen Gegenstand schon ein anderes Landesverfassungsgericht mit einem anderen Ergebnis entschieden hat. Auch "wird eine Überprüfung landesverfassungsrechtlicher Entscheidungen am Willkürmaßstab" diskutiert. Insoweit käme die Überprüfung der Kostenentscheidung in Betracht, die der Landesgesetzgeber völlig in das Ermessen des VerfGH gestellt (mit Obergrenze) und dieser aber seine Entscheidung nicht begründet hat. Auch wird man mangels Begründung nicht ausschließen können, dass in der Gebührenerhebung unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges zum VerfGH liegen könnte und davor abschrecken sollte.

Vgl. dazu die Ausführungen der Wissenschaftlichen Dienste des BT "Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten Überprüfbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht" WD 3 - 3000 - 161/21

https://www.bundestag.de/resource/blob/868110/eae498a7206a060002f1dd5d65a92570/WD-3-161-21-pdf-data.pdf

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man kann die 750 Euro Missbrauchsgebühr kritisch sehen, ja. Aber der Fall zeigt natürlich noch etwas anderes: der bayerische Autofahrer geht bis an die äußersten Grenzen des Rechtsstaats, wenn es um die Geschwindigkeitsmessung geht - und der Rechtsstaat geht mit - bis fast an dieselbe Grenze. Das zeigt aus meiner Sicht schon eine Dekadenz, die in Rom kurz vor dem Untergang auch herrschte.

Ich glaube, D ist das einzige Land, das dank Rechtsschutzversicherung einen derartigen Instanzenzinnober bietet bei der Messung von Geschwindigkeitsvestößen. Dabei wird so getan, als könne im 21.Jahrhundert keine zuverlässige Geschwindigkeitsmessung erfolgen und entsprechend geworben, man wird dann zB zum "Superheld"-Partner-Plus-Anwalt von einem Sachverständigenbüro ernannt, komischerweise in dem Bundesland, in dem dann auch ein Verfassungsgericht zum Ergebnis kommt, dass Messgeräte,die keine Rohmessdaten aufzeichnen, ein rechtsstaatsfernes Teufelszeug sind.

Auf der Webseite dieser SV wird auch explizit für "Geblitzte" gleich als 2. Frage die nach der RSV aufgeworfen, wenn man die hat, soll man dann einen Anwalt beauftragen.....

Honni soit qui an Einnahmengenerierung denkt.

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Man kann dieser Rechtsverfolgung möglicherweise eine dekadente Querulanz vorwerfen, wenn solch ein Aufwand wegen 80 Euro betrieben wird. Aber es geht auch schließlich um Sicherung von Verfahrensgrundrechten nicht nur in einem Einzelfall, sondern für tausende von Fällen, die vor den Bayerischen Amtsgerichten täglich stattfinden. Und man sollte auch nicht übersehen, dass den Anstoß dazu ein Landesverfassungsgericht eines anderen Bundeslandes gab.

Bis auf die Kostenentscheidung kann man gegen die Entscheidung des VerfGH kaum etwas einwenden. Aber es wäre auch möglich gewesen, die Zulässigkeit etwas großzügiger zu prüfen und in der Hauptsache eine Entscheidung zu treffen. Dann wäre die Sache für immer vom Tisch. So wird es immer wieder ähnliche Anläufe geben mit noch mehr sinnlosen Anträgen, um den Anforderungen der Zulässigkeit einer VB zu genügen.

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