OLG Bremen stärkt transmortale Vollmacht im Grundstücksverkehr

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 12.10.2023
Rechtsgebiete: Erbrecht|1197 Aufrufe

Mittels der ihnen vom Erblasser erteilten Vollmacht hatten zwei Söhne eine Immobilie nach dem Erbfall verkauft. Das Grundbuchamt weigerte sich, den Eintragungsantrag auszuführen. Das OLG Bremen hat das Grundbuchamt indes mit Beschluss vom 31.08.2023 angewiesen, erneut über den Eintragungsantrag zu entscheiden (Az. 3 W 15/23 - BeckRS 2023, 23338). Durch Auslegung hat der 3. Zivilsenat festgestellt, dass es sich um eine transmortale Vollmacht handelt. So sei die Vollmacht weniger auf die persönlichen Verhältnisse des Vollmachtgebers zugeschnitten gewesen, was gegen die transmortale Wirkung gesprochen hätte.

Ausdrücklich hat der Senat offengelassen, ob die Vollmacht tatsächlich wegen Konfusion erlischt, wenn der/die Bevollmächtigte(n) (Allein-)Erbe(n) des Vollmachtgebers wird/werden (so OLG Hamm FGPrax 2013, 148). Die Legitimationswirkung der Vollmachtsurkunde würde erst dann entfallen, wenn dem Grundbuchamt bekannt ist, dass die Bevollmächtigten Erben sind. Solange kein Erbschein vorgelegt wird, könne und dürfe das Grundbuchamt auf die Legitimationswirkung der Vollmacht vertrauen. Die Legitimationswirkung entfällt damit nicht bereits dann, wenn dem Grundbuchamt die Behauptung bekannt geworden ist, wer Erbe sein könnte, bzw. ihm ein handschriftliches Testament vorgelegt wurde.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen