Gebühren nur für das Ausgangsverfahren?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.10.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|948 Aufrufe

Mit der in der Verwaltungsgerichtsbarkeit heftig umstrittenen Frage, ob die Anwaltsvergütung für das erfolgreiche Abänderungsverfahren nach § 80 VII VwGO zu erstatten ist, wenn derselbe Anwalt wie im Ausgangsverfahren nach § 80 V VwGO tätig war und dieses erfolglos blieb, hat sich das VG Gelsenkirchen in einem ausführlich begründeten Beschluss vom 6.9.2023 – 1 a L 1642/22 A. positioniert. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den Verfahren nach § 80 V VwGO und dem Abänderungsverfahren nach § 80 VII VwGO kostenrechtlich gemäß § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt, sodass auch bei abweichender Kostengrundentscheidung die bereits im Ausgangsverfahren entstandene Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nicht Gegenstand eines prozessrechtlichen Erstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner im Abänderungsverfahren sein könne. Da die Entscheidung im Abänderungsverfahren zu keiner Kassation der im Ausgangsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung führe, könne die Gebühr – ungeachtet dessen ob sie im Abänderungsverfahren erneut entstehe – gemäß § 15 II RVG regelmäßig nur im Ausgangsverfahren gefordert worden. Die Entscheidung des VG Gelsenkirchen ist wenig überzeugend. Man kommt nicht an der Tatsache vorbei, dass die Verfahrensgebühr im Abänderungsverfahren auch für den bereits schon im Ausgangsverfahren tätigen Rechtsanwalt erneut entstanden ist. Wäre er nur im Abänderungsverfahren tätig gewesen, bestünde an der Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren kein Zweifel. Warum sollte es dem Antragsgegner zugutekommen, dass sich eine Partei schon im Ausgangsverfahren nach § 80 V VwGO hat anwaltlich vertreten lassen?

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