OLG Hamm: Angeklagter Anwalt muss eigene Revision in Form des § 32d S. 2 StPO einlegen/begründen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.10.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1366 Aufrufe

Vielleicht könnte man das auch anders sehen - immerhin kommen so viele Verurteilungen von Anwält*innen dann ja doch nicht vor. Das OLG meint aber: Auch in eigener Sache muss der Anwalt "Anwaltsform" für die Revision wahren: Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Revisionsschrift und der Revisionsbegründungsschrift (§ 32d S. 2 StPO) gilt auch in dem Fall, in dem der übermittelnde Rechtsanwalt selbst Angeklagter des Strafverfahrens ist.

 

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 05. Juni 2023, die dem Angeklagten zur Stellungnahme übersandt worden ist, zu dem Rechtsmittel des Angeklagten Folgendes ausgeführt:

„I.

Das Amtsgericht Münster hat den Angeklagten durch Urteil vom 09.03.2023 (37 Ds 214/22) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (Bl. 39 ff. d. A.). Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündete (Bl. 33 ff. d. A.) und auf Anordnung des Vorsitzenden vom 17.03.2023 (Bl. 41 d. A.) dem Angeklagten am 25.03.2023 zugestellte (Bl. 41, 41R d. A.) Urteil hat der Angeklagte mit am 15.03.2023 bei dem Amtsgericht Münster eingegangenem Schreiben vom 15.03.2023 (Bl. 38 d. A.) Rechtsmittel eingelegt und dieses mit weiteren, am 25.04.2023 eingegangenem Schreiben vom selben Tag (Bl. 46 d. A.) als Revision bezeichnet und mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

II.

Die Revision ist bereits nicht wirksam eingelegt (zu vgl. BGH, Beschl. v. 08.09.2022 - 3 StR 251/22 - (LG Kleve)).

Nach den seit dem 01. Januar 2022 geltenden § 32d S. 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte unter anderem die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt sich ein Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 24.05.2022 - 2 StR 110/22 -, Rdnr. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 32d Rdnr. 2 m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügen die Revisionseinlegung und die Revisions-begründung nicht. Denn der Angeklagte hat seine Revision lediglich mit einem per Fax übermitteltet bzw. im Briefkasten des Amtsgerichts hinterlegt.

Anhaltspunkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 32d, S. 3 StPO) sind nicht dargetan.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich nach eigener Sachprüfung an. Ergänzend führt der Senat Folgendes aus: Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Revisionsschrift und Revisionsbegründungsschrift gilt auch in dem – hier vorliegenden – Fall, in dem der übermittelnde Rechtsanwalt selbst Angeklagter des Strafverfahrens ist. Der Begriff „Rechtsanwälte“ in § 32d StPO ist insoweit statusrechtlich zu verstehen und erfasst Personen, die als Rechtsanwalt zugelassen sind und für die als solche durch die Bundesrechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet worden ist, § 31a Abs. 1 BRAO. Die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung schließt nicht die Möglichkeit des Rechtsanwalts aus, die in Rede stehenden Erklärungen mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben (vgl. Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 66. Auflage 2023, § 32d StPO Rn. 1 m.w.N.). Von dieser Möglichkeit hat der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 20.07.2023 - 4 ORs 62/23

 

 

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Die Vorschrift des § 32d StPO nennt "Verteidiger und Rechtsanwälte". Sie dürfte Rechtsanwälte, die als Verteidiger auftreten, als "Verteidiger" bezeichnen, und Rechtsanwälte, die nicht Verteidiger sind, etwa Vertreter der Nebenklage, als "Rechtsanwälte". Damit stellt sie aber auf die Funktion des Rechtsanwalts ab, nicht auf den Status.

Außerdem hat der Angeklagte die Revision eingelegt, was Generalstaatsanwaltschaft und OLG Hamm auch zugrunde legen. Dies impliziert eine eigene Prozesserklärung des Angeklagten – und insoweit jedenfalls keine Erklärung gemäß § 32d S. 2 StPO. Wo ist also die Prozesserklärung des Angeklagten abgeblieben? Hat der Angeklagte Revision eingelegt, hat der Angeklagte Revision eingelegt (frei nach Andreas Brehme).

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