Keine Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohne Vollmacht auch für das PKH-Überprüfungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.10.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|981 Aufrufe

Zu den vielfach als lästig empfundenen Begleiterscheinungen eines Prozesskostenhilfemandats gehört die fortbestehende Verpflichtung, den Mandanten auch in einem etwaigen Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zu vertreten. In dem der Entscheidung des LAG Bremen vom 25.9.2023 – 1 Ta 25/23 - zugrundeliegenden Verfahren hatte der Anwalt seine Vollmacht ausdrücklich auf das Antragsverfahren von Prozesskostenhilfe beschränkt und die Vollmacht für ein eventuelles Überprüfungsverfahren ausgeschlossen. Das LAG Bremen stellte sich auf den Standpunkt, die von § 121 II ZPO geforderte Vertretungsbereitschaft sei nicht gegeben, wenn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht eine Vertretung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren ausschließt. Das LAG Bremen lehnte daher seine Beiordnung ab. Unter Bezug auf die Rechtsprechung zu OLG Brandenburg (Beschluss vom 15.11.2013 – 9 WF 209/13) ließ das LAG Bremen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zu.

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