OLG Bremen zur Anhörung von minderjährigen Nacherben

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 26.10.2023
Rechtsgebiete: Erbrecht|1120 Aufrufe

Der Kindsvater hatte als befreiter Vorerbe eine Immobilie verkauft und beantragte die Löschung eines Nacherbenvermerks. In diesem Fall sind die Nacherben anzuhören. Schließlich könnte es sich um eine gemischte Schenkung handeln, zu der auch ein befreiter Vorerbe nicht befugt ist.

Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 06.09.2023 festgestellt, dass in diesem Fall zur Anhörung weder ein Ergänzungspfleger zu bestellen noch eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen ist (Az. 3 W 14/23, BeckRS 2023, 23326). So könnten die minderjährigen Nacherben über die mit sorgeberechtigte Kindsmutter angehört werden. Der 3. Zivilsenat hat festgehalten, dass hier weder die Vertretung bei einem Rechtsgeschäft mit dem Ehegatten gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch eine Zustimmung zur Verfügung über ein Grundstück gem. §§ 1643 Abs. 1, 1850 Nr. 1 BGB oder ein anderes genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft vorliegen würde.

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