OLG München zur unbestimmten Erbeinsetzung

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 10.11.2023
Rechtsgebiete: Erbrecht|1025 Aufrufe

Der Erblasser hatte wenige Jahre vor seinem Tod denjenigen zu seinem Erben bestimmt, der ihn „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“. Sodann nannte er die Person, die dies gegenwärtig tut.

Das OLG München hat durch Beschluss vom 25.09.2023 festgestellt, dass das Testament nichtig ist (Az. 33 Wx 38/23e; BeckRS 2023, 27455). So sei der Wortlaut so unbestimmt, dass die Auslegung ergebnislos verbleiben müsse. Einem Dritten dürfe es nicht überlassen bleiben, den Erblasserwillen nach Belieben oder Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden, was der Erblasser inhaltlich unter „pflegt und betreut“ verstanden hat. Es bleibe gänzlich offen, an welche Art von „Pflegen und Betreuen“ der Erblasser gedacht hat.

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