Fiktive Terminsgebühr auch bei vollständigem Obsiegen durch Gerichtsbescheid!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.11.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2768 Aufrufe

Der VGH München hat im Beschluss vom 4.10.2023 – 4 C 23.1580 – die Auffassung vertreten, dass ein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung nicht Voraussetzung für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr bei vollständigem Obsiegen durch Gerichtsbescheid ist. Während nach der früheren Fassung von VV 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 2 RVG die fiktive Terminsgebühr in allen Verfahren angefallen sei, in denen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden worden sei, bestehe nunmehr die zusätzliche Voraussetzung, dass „eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann". Dies habe aber entgegen einer verbreiteten Auffassung bei einer im Gerichtsbescheid vollumfänglich obsiegenden Partei nicht zur Folge, dass ihr kein Anspruch auf eine Terminsgebühr nach VV 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 2 RVG zustünde, weil sie keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung habe stellen können.

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