Gehaltsrückforderung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung im Homeoffice

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.11.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2152 Aufrufe

Home-Office erfreut sich auch nach dem Abflauen der Corona-Pandemie großer Beliebtheit. Mitunter entwickeln sich die Dinge allerdings nicht so, wie der Arbeitgeber sich das vorgestellt hatte. Der Arbeitnehmer ist nicht durchweg erreichbar und auch der Ertrag bleibt hinter den Erwartungen zurück. Der enttäuschte Arbeitgeber möchte Home-Office möglichst schnell wieder beenden oder zumindest reduzieren. Hierfür ist es wichtig, den Fall der einseitigen Beendigung vorausschauend bereits im Arbeitsvertrag (bzw. der Betriebsvereinbarung) zu regeln.

In gravierenden Fällen mag der Arbeitgeber sogar darüber nachdenken, den Vergütungsanspruch zu kürzen. Mit einem solchen Fall hatte sich vor kurzem das LAG Mecklenburg-Vorpommern (28.09.2023 – 5 Sa 15/23, BeckRS 2023, 28125) zu befassen. Das LAG errichtet hohe Hürden für den Arbeitgeber. Zwar entfalle der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkomme, es sei denn, die Vergütung sei aus anderen Rechtsgründen fortzuzahlen, z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings trage der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers habe der Arbeitnehmer sodann substantiiert zu erwidern. Das gelte auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office. Im konkreten Fall kommt das LAG zu dem Ergebnis, dass die beklagte Arbeitgeberin nicht dargelegt habe, in welchem Umfang die Klägerin im Home-Office ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt und keine Arbeitsleistungen erbracht habe.

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