Kein Pardon auf der Weihnachtsfeier - Wer eine Kollegin mit Äußerungen sexuell belästigt und beleidigt, muss mit der fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 18.11.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1344 Aufrufe

Da in den kommenden Wochen wieder zahlreiche betriebliche Weihnachtsfeiern anstehen, sei auf eine grundlegende Verhaltensregel und die Folgen ihrer Übertretung hingewiesen. Im Frühjahr dieses Jahres hatte das ArbG Elmshorn (26.4.2023 – 3 Ca 1501 e/22, BeckRS 2023, 14496, hierzu schon BeckBlog-Beitrag vom 19.6.2023) sinngemäß entschieden, dass es auch auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier keinen Freifahrtschein für sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen gäbe. Es handele sich um Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 3 AGG, die eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich rechtfertigen könnten. Es führte zudem aus, dass eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff nicht dadurch weniger intensiv würden, dass Kollegen darüber lachen. Auch auf eine unmittelbare Reaktion der Beleidigten komme es nicht an. Es sei nicht erforderlich, dass diese sich zeitlich unmittelbar getroffen zeigt. Das Verhalten des Opfers könne die Schwere der Äußerung nicht relativieren. Da der Kläger keine Reue gezeigt habe, sei auch eine Abmahnung nicht erforderlich.

Gegen die Entscheidung hatte der Kläger Berufung beim LAG Schleswig-Holstein (6 Sa 71/23) eingelegt. Wie jetzt bekannt (PM vom 15.11.2023) wurde, haben sich die Parteien im Berufungstermin im Vergleichswege auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Neben dem berichteten Kündigungsgrund waren im Berufungsverfahren auch formale Aspekte streitig.

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