LAG Schleswig-Holstein: Gleichstellungsbeauftragte kann auch divers sein

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 23.11.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1011 Aufrufe

Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 14. Juni 2023 – 4 Sa 123 öD/22, BeckRS 2023, 27840) stärkt die Rechtsstellung solcher Menschen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind. In dem gerade entschiedenen Fall hatte die beklagte Gebietskörperschaft die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben und dabei ausschließlich die weibliche Form ohne weitere Zusätze wie „w/d“ verwandt. Die klagende Partei, die von Geburt an weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, hatte sich beworben, nahm an Vorstellungsgesprächen teil und erhielt am Ende die Stelle nicht.

Mit ihrer Klage macht die klagende Partei eine Entschädigung geltend. Sie sei u.a. wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Vor dem LAG Schleswig-Holstein hatte die klagende Partei nun Erfolg. Die spezifisch nur für Frauen ausgeschriebene Stellenanzeige lasse eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten. Die beklagte Gebietskörperschaft habe die Vermutung nicht widerlegt, da die geschlechtsspezifische Besetzung zumindest Teil des Motivbündels für die Auswahlentscheidung gewesen sei. Die Benachteiligung sei auch nicht nach § 8 AGG gerechtfertigt. Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind (drittes Geschlecht), könnten nicht generell gem. § 2 Abs. 3 Kreisordnung-SH vom Amt der Gleichstellungsbeauftragten ausgeschlossen werden. § 2 Abs. 3 Kreisordnung-SH sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG verfassungskonform mit der Maßgabe auszulegen, dass jedenfalls neben Frauen auch diese Personen grundsätzlich Gleichstellungsbeauftragte sein können.

Der konkrete Stellenzuschnitt für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten vermöge zwar im Einzelfall eine Begrenzung auf Frauen zu rechtfertigen. Hierzu bedürfe es bezogen auf Personen des dritten Geschlechts eines direkten, objektiv durch eine entsprechende Analyse belegten und überprüfbaren Zusammenhangs zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte mit der Folge, dass allein das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist.

Das Gericht hielt eine Entschädigung i.H.v. 3.600,00 Euro für angemessen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es ist Revision beim BAG  unter dem Aktenzeichen 8 AZR 214/23 eingelegt worden.

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