Beratungshilfe auch noch nach Zustellung der Anklageschrift

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.11.2023
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|844 Aufrufe

Das AG Köln hat sich im Beschluss vom 14.9.2023 – 360 XI 923/23  - der Auffassung angeschlossen, dass auch noch nach Zustellung der Anklageschrift oder eines Strafbefehls in strafrechtlichen Verfahren Beratungshilfe bewilligt werden könne. Wollte man die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe nach Zustellung der Anklageschrift oder Strafbefehls versagen, würde einem wirtschaftlichen Bedürftigen, gegen den die öffentliche Klage erhoben werde und der vom Gericht keinen Pflichtverteidiger bestellt bekomme, gleichsam von einem Tag auf den anderen die Möglichkeit genommen, sich in der rechtlich höchst prekären Situation einer konkreten Strafverfolgung rechtlich kompetenten Rat in Anspruch zu nehmen, wofür allerdings ein Bedürfnis bestehe, da die Frage der Folgen eines Strafverfahrens, einer etwaigen Einlassung in der Hauptverhandlung, des Ablaufes des Gerichtstermins an sich wegen der einschneidenden Folgen eines Strafverfahrens nicht durch anderweitige Erkenntnisquellen mit der notwendigen Sicherheit beantwortet werden könnten.

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