(Eigentlich überhaupt) kein Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.12.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|788 Aufrufe

Der BGH hatte sich in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit mit dem Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße zu befassen und dazu auch mit dem Anscheinsbeweis. Klargestellt hat der BGH dabei: Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße "geht gar nicht"! Auch nicht, um Platz zu machen. Le­dig­lich ein un­mit­tel­ba­res Rück­wärt­sein­par­ken ist er­laubt. Gleiches gilt für Rück­wärts­ein­fah­ren aus einem Grund­stück. 

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

a) Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO gebietet, dass
die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden
darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen
Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken ("Rangieren") ist
- ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße - kein
unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung.

b) Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Verkehrsunfall (hier: Zusammenstoß eines aus einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße einfahrenden Fahrzeugs mit einem auf der Einbahnstraße unzulässig rückwärts
fahrenden Fahrzeug).

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 287/22

 

Und hier der Link zum Volltext.

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