LAG Köln: Anfechtung einer Betriebsratswahl

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.12.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1092 Aufrufe

Das LAG Köln hat der Wahlanfechtungsklage gegen die Betriebsratswahlen 2022 bei einem weltweit tätigen Logistikunternehmen mit einem Betrieb am Flughafen Köln/Bonn und einer weiteren Betriebsstätte im nahegelegenen Troisdorf stattgegeben. Unzulässigerweise hatte der Wahlvorstand für die Betriebsstätte in Troisdorf trotz der räumlichen Nähe zum Flughafen CGN generell die Briefwahl angeordnet. Damit hatte er gegen Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen (§ 19 Abs. 1 BetrVG iVm. § 24 WO BetrVG).

Mit ihrem "eigentlichen" Anfechtungsgrund konnten die fünf Antragsteller dagegen nicht durchdringen. Sie hatten beim Wahlvorstand zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort "fair.die" eingereicht. Diesen hatte der Vorstand wegen der phonetischen Verwechslungsgefahr mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zurückgewiesen. Daraufhin hatten sie ihren Wahlvorschlag "FAIR? die Liste" genannt und ein Smiley beigefügt. Dieses Kennwort sowie drei Alternativvorschläge, die ebenfalls ein Smiley enthielten, hatte der Wahlvorstand ebenfalls abgelehnt.

Diese Entscheidungen des Wahlvorstands waren zur Überzeugung des LAG Köln - obiter dictum - berechtigt. Ein Wahlvorschlag darf einem anderen auch lautsprachlich nicht zum Verwechseln ähnlich sein. Bildzeichen als Bestandteil eines Kennworts sind ebenfalls unzulässig, wenn sie - wie das Smiley - lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrücken, aber keine eindeutige Wortersatzfunktion haben und demgemäß üblicherweise nicht ausgesprochen werden.

Trotzdem muss der 25-köpfige Betriebsrat nun neu gewählt werden. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

LAG Köln, Beschl. vom 1.12.2023 - 9 TaBV 3/23, Pressemitteilung hier

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