Dritte dürfen Rabatte auf GOÄ-Abrechnung geben

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 13.12.2023
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Im umkämpften Markt der ärztlichen Leistungen ist die Preiswerbung durch Ärzte und Ärztinnen verboten. Das hat Vorteile. Sichert es der Ärzteschaft doch ein Mindesteinkommen, beugt einem -möglicherweise- ruinösen Preiswettbewerb vor und erhält dadurch die Qualität der ärztlichen Leistung.

Was im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens für Ärzte und Ärztinnen gilt, gilt jedoch nicht für die Vermittlerin von ärztlichen Behandlungsleistungen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 09.11.2023, Az.: 6 U 82/23  entschieden.

Ärztliche Leistungen, etwa im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis dürfen, so entschied das Gericht, durch eine Vermittlerin über das Internet mit einem ordentlichen Discount beworben werden. Voraussetzung ist, dass das vermittelnde Unternehmen diesen Rabatt selbst trägt und die Mediziner vollständig auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert werden. Die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt am Main (LG), Urteil vom 3.3.2023, Az.: 3-10 O 4/23, hatte das noch anders gesehen.

Der Fall

Die Antragsgegnerin, ein Unternehmen, das über eine Plattform ärztliche Behandlungsleistungen mit medizinischem Cannabis vermittelt, warb um Patienten mit dem Werbeslogan:  „Buche jetzt deine Termine und spare 20%“.

Die Abrechnungspraxis gestaltete sich wie folgt: Die Kooperationsärzte und -ärztinnen schickten nach der Behandlung die jeweilige Rechnung über ihre Gebührenforderung der Antragsgegnerin. Diese zog den Rabatt von 20 % ab und stellte den Patienten sodann die Rechnung im Namen der Kooperationsärzte und -ärztinnen aus. Die Mediziner wurden aber ohne Rabatt bezahlt. Den den Patienten eingeräumten Rabatt trug die Vermittlerin selbst.

Mit dieser Abrechnungspraxis war ein Wirtschaftsverband nicht einverstanden. Das Landgericht hatte der Vermittlerin daraufhin im Eilverfahren verboten, ärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Zwar sei nach der GOÄ gesetzlich verboten, einen pauschalen Rabatt auf ärztliche Behandlungskosten zu gewähren, so das OLG Frankfurt. Die Antragsgegnerin selbst unterliege jedoch nicht den Regelungen der GOÄ. Adressaten der GOÄ seien ausschließlich Ärzte und Ärztinnen als Vertragspartner der Patienten aus dem Behandlungsvertrag. Die Mediziner hätten den Betrag korrekt in Rechnung gestellt und auch vollständig erhalten. Ein Verstoß gegen die Vergütungsregelungen liege nicht vor, urteilte das Gericht.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar und in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de nachzulesen.

GOÄ

Grundlage für die ärztliche Honorarforderung bei Privatpatienten oder bei GKV-Patienten -sofern sie auf eigene Kosten mit Wunschleistungen behandelt werden- ist die GOÄ. Die GOÄ regelt sprachlich zwar nicht direkt die Gewährung von Rabatten, aber durch die Vorgabe „Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig“ (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ) wird deutlich, dass der konkrete Preis an die Patienten weitergegeben werden muss.

Nach § 5 Abs. 2 GOÄ sind die Gebühren des Arztes innerhalb des Gebührenrahmens „unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.“ Hiergegen verstoßen Ärzte und Ärztinnen, die ihre Behandlungsleistungen mit Pauschalpreisen abrechnen.

Die Gebührenordnung ist zudem eine Marktverhaltensregelung, sodass ein Verstoß auch wettbewerbswidrig ist (§ 3a des Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG)). Schließlich drohen bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der GOÄ meist auch berufsaufsichtsrechtliche Konsequenzen. Siehe hierzu beispielsweise die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns.

Vgl. zum Ganzen auch OLG Köln, Urteil vom 14.12.2012, Az.: 6 U 108/12  - Werbung für Augen-Laserbehandlungen zu einem Pauschalpreis von 999,– Euro).

 

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