Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte II - Schlussanträge

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.12.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1046 Aufrufe

Über das Verfahren "Lufthansa CityLine" und dessen Ausgang hatte ich hier im BeckBlog bereits berichtet. Der Achte Senat hatte dem EuGH ebenfalls - deutlich komplexere - Fragen zur möglichen mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts und zur unmittelbaren Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit vorgelegt, wenn Überstundenzuschläge erst bei Überschreitung der Vollzeit-Arbeitszeit gewährt werden (BAG, Beschl. vom 28.10.2021 - 8 AZR 370/20 (A), NZA 2022, 720). In diesem Verfahren - beim EuGH C-184/22 - liegen jetzt die Schlussanträge vor. Generalanwalt Athanasios Rantos versucht erst gar nicht, die Entscheidung des EuGH in Sachen Lufthansa CityLine in Frage zu stellen, sondern beschränkt sich auf die danach noch offenen Ergänzungsfragen. Er schlägt vor:

Art. 157 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

sind dahin auszulegen, dass

das nationale Gericht im Rahmen der Beurteilung, ob eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, zur Feststellung, dass eine dem Anschein nach neutrale nationale Vorschrift „Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts“ benachteiligt, alle relevanten Elemente qualitativer Art prüfen muss, um zu ermitteln, ob eine solche Benachteiligung gegeben ist. In Bezug auf statistische Daten, die nur ein Element unter vielen darstellen, ist zu prüfen, ob es in der Gruppe der Arbeitnehmer, die durch diese nationale Vorschrift benachteiligt werden, einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Geschlechts gibt, ohne dass es auch erforderlich wäre, dass die Gruppe der Arbeitnehmer, die nicht unter diese Vorschrift fällt, einen signifikant höheren Anteil von Personen des anderen Geschlechts umfasst.

EuGH GA, Schlussanträge vom 16.11.2023 - C-184/22 und 185/22 - KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V.

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