Passgenaue Erkrankung zum Ende des Arbeitsverhältnisses - Erschütterung des AU-Beweiswerts

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.12.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1233 Aufrufe

Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Dies hatte das BAG bereits 2021 entschieden (BAG, Urt. vom 8.9.2021 - 5 AZR 149/21, NZA 2022, 39).

Diese Rechtsprechung bestätigt der Fünfte Senat nun und erstreckt sie auf diejenigen Fälle, in denen der Arbeitnehmer bereits bei Zugang der Kündigung krank war, seine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann aber "passgenau" bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verlängert wird.

Der Kläger war seit dem 16.3.2021 als Helfer bei der Beklagten beschäftigt. Er legte am Montag, dem 2.5.2022, eine AU-Bescheinigung für die Zeit vom 2.5. bis zum 6.5.2022 vor. Noch am gleichen Tage, dem Kläger am 3.5.2022 zugegangen, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum Monatsende. Mit Folgebescheinigungen vom 6.5. und vom 20.5.2022 wurde die AU insgesamt bis Dienstag, den 31.5.2022, verlängert. Zum 1.6.2022 (Mittwoch) hatte der Kläger eine neue Stelle gefunden, die er an diesem Tag gesund antrat. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 2.5. bis zum 31.5.2022.

Das BAG hat die Arbeitgeberin lediglich für den Zeitraum bis zum 6.5.2022 zur Entgeltfortzahlung verurteilt. Insoweit war der Beweiswert der AU nicht erschüttert. Dem Kläger ist die Kündigung erst am 3.5.2022 zugegangen. Anhaltspunkte dafür, dass er bereits zuvor - etwa vom Betriebsrat im Rahmen der vom Arbeitgeber nach § 102 BetrVG durchgeführten Anhörung - "vorgewarnt" gewesen wäre, waren nicht vorgetragen. Für den Zeitraum vom 7.5. bis zum 31.5.2022 ist der Beweiswert der AU-Bescheinigung dagegen durch die zeitliche Koinzidenz mit dem Ablauf der Kündigungsfrist erschüttert. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG Niedersachsen zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger nun Gelegenheit geben müssen, den vollen Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit zu erbringen.

BAG, Urt. vom 13.12.2023 - 5 AZR 137/23, Pressemitteilung hier

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