AG Zeven: Kosten für Probefahrten, Fahrzeugreinigung und Desinfektion unterfallen dem Werkstattrisiko

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.12.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1054 Aufrufe

Zeven ist ein wunderschöner kleiner Ort im Norden der Republik. Und dort gibt es auch ein Amtsgericht. Das hat sich gerade mit dem so genannten "Werkstattrisiko" befasst. Hier nur die Leitsätze der Entscheidung, wie sie die Beck-Online-Redaktion herausgearbeitet hat:

1. Die einem Geschädigten in Rechnung gestellten Kosten für Probefahrten, Fahrzeugreinigung und Desinfektion unterfallen dem Werkstattrisiko und sind vom Schädiger im Rahmen des Schadensersatzes auszugleichen.

 2. Ob ein Fahrzeug als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen ist, ist schadensersatzrechtlich unbeachtlich, Mietwagenkosten sind nach dem Normaltarif auszugleichen.

AG Zeven Urt. v. 26.10.2023 – 3 C 104/23, BeckRS 2023, 30731

 

Allen Blogleser*innen wünsche ich Frohe Weihnachten und einen guten Jahreswechsel. Da an solchen ruhigen Tagen Verkehrsrecht das schönste auf der Welt ist, finden Sie auch durchgehend an allen "geraden" Tagen neue Beiträge in Verkehrsrechts-Blog!

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