Widerruf der Dienstwagenüberlassung zur privaten Nutzung – AGB-Kontrolle

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 08.01.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1321 Aufrufe

Die Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar und ist überdies auch überaus streitanfällig. Von daher empfiehlt es sich, die Modalitäten im Arbeitsvertrag oder in einem separaten Dienstwagenüberlassungsvertrag zu regeln. Regelungsbedürftig ist insbesondere die Frage, in welchen Fällen der Arbeitgeber die private Nutzung einseitig beenden kann. In der Sache handelt es sich dann um ein Widerrufsrecht. Hier setzt das AGB-Recht enge Grenzen, wie exemplarisch eine neue Entscheidung des ArbG Duisburg (Urteil vom 16.11.2023 – 1 Ca 1190/23, BeckRS 2023, 33890). Klar ist, dass aus Transparenzgründen sachliche Gründe angegeben werden müssen, die den Widerruf zu rechtfertigen geeignet sind. In der streitgegenständlichen Klausel war dem im Grundsatz Rechnung getragen. Als sachlicher Grund waren hier „organisatorische Gründe (z.B. die Änderung der übertragenen arbeitsvertraglichen Aufgaben)“ im Klauseltext angegeben. Allerdings geht die Formulierung nach Ansicht des Gerichts zu weit:

 

„Der in Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung vom 18.04.2015 mit dem Verweis auf organisatorische Gründe wie „z.B. (der) Änderung der übertragenen arbeitsvertraglichen Aufgaben“ vorgesehene Widerrufsvorbehalt geht inhaltlich zu weit. Er ist unwirksam. Nach dem Klauselinhalt ist die Beklagte auch dann berechtigt, die Überlassung des Dienstfahrzeugs und der privaten Nutzung zu widerrufen, wenn hierfür kein sachlicher Grund besteht und der Widerruf damit unzumutbar ist. Denn die Klausel berechtigt die Beklagte schon dann zu einem Widerruf der Dienstwagennutzung, wenn sie die Aufgaben des Klägers ändert. Das Widerrufsrecht ist nicht an die fehlende Erforderlichkeit des Dienstwagens für die Ausübung der vertraglich übernommenen Arbeitsaufgabe oder seine Wirtschaftlichkeit gebunden (so etwa die Formulierungsvorschläge bei Kunz/Henssler/Nebeling/Beck, Praxis des Arbeitsrechts, § 17 Inhalt des Arbeits-/Dienstvertrags, Rn. 540: „Änderung der Arbeitsaufgabe, sofern der Umfang der dienstlichen Nutzung, insbesondere nach einer Änderung des Tätigkeitsbereichs des Arbeitnehmers, eine Bereitstellung eines Dienstwagens nicht mehr erforderlich oder unwirtschaftlich macht“; Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht, II. Muster Dienstwagenüberlassungsvertrag, 7. Aufl. 2021: „wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke von dem Arbeitnehmer nicht benötigt wird“; Preis in: Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Vorschlag eines Vertragsmusters für Führungsmitarbeiter, Seite 1710: „ein Dienstwagen aufgrund von geänderten arbeitsvertraglichen Aufgaben des/der Mitarbeiters/in nicht mehr erforderlich ist“). Für den Kläger ist es typisierend betrachtet unzumutbar, die Entziehung des Dienstwagens etwa auch dann hinzunehmen, wenn trotz Änderung seiner arbeitsvertraglichen Aufgabe weiterhin Dienstreisen jedenfalls im bisherigen Umfang erforderlich sind, etwa bei einem Wechsel des Außendienstgebietes, bei einer Beförderung oder auch bei nur teilweiser, nicht umfassender Änderung der Arbeitsaufgaben.“

Man sieht, wie streng die AGB-Kontrolle mittlerweile geworden ist und welche Anforderungen sich daraus für die Vertragsgestaltung ergeben. Hilfreich sind die Hinweise des Gerichts auf alternative, besser geeignete Formulierungen.

 

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