Verfahrensgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH auch für den Anwalt aus der Berufungsinstanz

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.01.2024
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1031 Aufrufe

Das OLG Bremen hat sich Beschluss vom 11.1.2024 – 1 W 30/23 – mit der Frage befasst, welche Gebühren der Anwalt aus der Berufungsinstanz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war dem BGH verdienen kann. Nach dem OLG Bremen handelt es sich bei der Gebühr nach VV 3403 RVG um eine Auffangregelung, die auch für Tätigkeiten eines nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts im Rahmen eines Einzelauftrags in Bezug auf eine Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anfallen kann. Für Tätigkeiten wie die Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und der Bitte des Anwalts der Gegenseite, zunächst noch keinen Prozessbevollmächtigten beim BGH zu bestellen, falle für den Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens keine Gebühr nach VV 3403 RVG für Einzeltätigkeiten im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens an, da diese Tätigkeiten noch zum Berufungsverfahren zählen und als durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gemäß VV 3200 RVG abgegolten gelten. Im konkreten Fall wurde vom OLG Bremen der Vergütungstatbestand VV 3403 RVG bejaht, weil im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens der BGH dem Beklagten eine Frist zur Stellungnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde gesetzt hatte und sich daher der Bevollmächtigte des Beklagten mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sachlich auseinandersetzen und seinen Mandanten entsprechend beraten musste.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen