Urteil muss unterschrieben sein....Ausfertigung aber nicht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.01.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|792 Aufrufe

Nichts, was es nicht gibt. Da beschwert sich eine Rechtsmittelführerin darüber, dass das Urteil dessen Ausfertigung er vorliegen hat, nicht unterschrieben ist. Und das BayObLG stellt klar: 

Die Beanstandung, dass das Urteil entgegen § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO von der erkennenden Richterin angeblich nicht unterschrieben worden sei, dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass diese Bestimmung lediglich die bei den Akten befindliche Urschrift, die von der Richterin unterzeichnet wurde, betrifft, nicht aber die Ausfertigungen.

BayObLG Beschl. v. 21.12.2023 – 202 ObOWi 1264/23, BeckRS 2023, 39011

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