Aus der NZA: Smartphone-Verbot während der Arbeitszeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.02.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1361 Aufrufe

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen.

Das hat das BAG entschieden. Der Beschluss ist im Volltext in der aktuellen NZA veröffentlicht.

Die Arbeitgeberin stellt Brems- und Kraftstoffsysteme für Fahrzeuge her. Sie wies die Arbeitnehmer durch eine im Betrieb ausgehängte Mitarbeiterinformation vom 18.11.2021 mit der Überschrift „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ darauf hin, dass „jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet“ sei. Bei Verstößen sei mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen „bis hin zur fristlosen Kündigung“ zu rechnen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, mit dieser Anordnung sei sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt worden. Er begehrt daher Unterlassung.

Das ArbG Braunschweig und das LAG Niedersachsen haben den Antrag abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde blieb beim BAG ohne Erfolg. Die Weisung, keine Smartphones zu benutzen, betreffe nicht das (mitbestimmungspflichtige) "Ordnungsverhalten" der Arbeitnehmer, sondern ihr (mitbestimmungsfreies) "Arbeitsverhalten":

Nach ihrem objektiven Inhalt zielt die Weisung, während der Arbeitszeit keine Mobiltelefone oder Smartphones zu privaten Zwecken zu benutzen, darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung dieser Geräte unterbunden werden sollen. Die genannten Geräte – im allgemeinen Sprachgebrauch als Handys bezeichnet – verfügen über eine Vielzahl unterschiedlichster Funktionen, die die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer binden und sie von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung abhalten oder zumindest ablenken können. So können neben dem Führen von Telefonaten durch verschiedene Messengerdienste Sprach- und Wortmitteilungen versendet oder entgegengenommen, auf die im Internet verfügbaren Inhalte und sozialen Netzwerke zugegriffen, Filme oder Videos angesehen sowie Musik abgespielt und gegebenenfalls elektronische Spiele gespielt werden. Die genannten – typischen – Verwendungsarten zeichnen sich dadurch aus, dass sie jeweils eine – gegebenenfalls auch nur kurze – aktive Bedienung des jeweiligen Geräts erfordern. Diese soll während der Arbeitszeit unterbleiben. Damit ist das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot in erster Linie auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet. Auch Anweisungen, die – wie im Streitfall – die zu verrichtenden Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar konkretisieren, aber gleichwohl ihre Erbringung sicherstellen sollen, betreffen das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten (…).

BAG, Beschl. vom 17.10.2023 - 1 ABR 24/22, NZA 2024, 201

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