120 Tagessätze: Da sind die wirtschaftlichen Verhältnisse schon zu berücksichtigen und ggf. eine Ratenzahlung zu gewähren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.02.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|900 Aufrufe

Hohe Geldstrafen sind natürlich oftmals schwer zu bezahlen. Das BayObLG hat hier bereits bei von dem Landgericht im Berufungsurteil festgesetzten 120 Tagessätzen Anlass gesehen, Zahlungserleichterungen zu erörtern:

 

Darüber hinaus hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht in Erwägung gezogen, ob dem Angeklagten Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu bewilligen sind. Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2018 – 2 StR 348/17 = NStZ-RR 2018, 238 = BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 2 = StV 2019, 440). Dies ist hier der Fall, weil schon in Anbetracht der hohen Tagessatzanzahl und seiner bisherigen, vom Landgericht nicht widerlegten Angaben zu den Einkommensverhältnissen damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann (vgl. BGH a.a.O.; Beschluss vom 18.09.2019 – 2 StR 196/19 bei juris u. 19.12.2018 – 4 StR 198/18 bei juris)

BayObLG Beschl. v. 9.1.2024 – 202 StRR 101/23, BeckRS 2024, 89

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