BGH: Allgemeine Entbindung wirkt allgemein

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.03.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|795 Aufrufe

Nur selten muss sich der BGH tatsächlich mit OWi-Kernthemen befassen. So etwa hier nach Vorlage durch das KG. Das AG hatte einen Termin verlegt, zu dem der Betroffene von der Erscheinenspflicht entbunden worden war. Der Antrag war allgemein gestellt gewesen. Trotzdem hatte das AG beim verlegten Termin aufgrund des Nichterscheinens des Betroffenen den Einspruch verworfen. Falsch!

Hier nur der Leitsatz des BGH:

Die antragsgemäß nicht auf einen konkreten Termin bezogene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG wirkt bei Verlegung des Hauptverhandlungstermins fort, so dass ein Entbindungsbeschluss des Gerichts für den neuen Termin nicht erneut beantragt und erlassen werden muss.

BGH Beschl. v. 10.10.2023 – 4 StR 94/22, BeckRS 2023, 40547

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