Keine analoge Anwendung der Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.03.2024
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|879 Aufrufe

Das OLG Hamburg hat im Beschluss vom 20.02.2024 - 4 W 21/24 nochmals unterstrichen, dass die Zusatzgebühr nach VV 1010 RVG nicht entsteht, wenn in weniger als drei gerichtlichen Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. Eine  entsprechende Anwendung von VV 1010 RVG auf andere Fälle umfangreicher Beweisaufnahmen scheide aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Die Ausgestaltung der Zusatzgebühr bleibt somit nach wie vor unbefriedigend. Sinnvoll wäre ein Eingreifen des Gesetzgebers, da die Schwelle von drei gerichtlichen Terminen, in den Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, in der Praxis kaum zu erreichen ist. 

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