75 Jahre Grundgesetz im Spiegel staatsrechtlicher Literatur

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 13.03.2024
Rechtsgebiete: Staatsrecht|1854 Aufrufe
Prof. Dr. Matthias Herdegen, Mitherausgeber des GG-Kommentars Dürig/Herzog/Scholz

Prof. Dr. DDr. h.c Matthias Herdegen blickt zurück auf 75 Jahre Grundgesetz. Herdegen ist Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und des Instituts für Völkerrecht an der Universität Bonn und Mitherausgeber des C.H.BECK-Kommentars Dürig/Herzog/Scholz, GG und des Handbuches des Verfassungsrechts sowie Autor von Heile Welt in der Zeitenwende (2023).

Am 23. Mai 2024 kann die Bundesrepublik Deutschland auf 75 Jahre ihrer Grundordnung zurückblicken. Das Grundgesetz ist als Wertordnung Antwort auf den Staatsterror des Dritten Reiches. Es greift das rechtsstaatlich-liberale Erbe auf, mobilisiert die föderalen Kräfte, liefert unverzichtbare Elemente für eine soziale Marktwirtschaft und öffnet die deutsche Staatlichkeit für die Einbindung in eine kooperative internationale Ordnung und die Europäische Integration.

Das grundgesetzliche System der parlamentarischen Kanzlerdemokratie mit seinen stabilisierenden Elementen und einem privilegierten Status der Parteien hat wesentlich zur politischen Festigung der Bundesrepublik beigetragen.

Allerdings ist jüngst die Sorge über die Auszehrung der das Verfassungsleben in den letzten Jahrzehnten prägenden Volksparteien (die zusammen vor Jahren leicht verfassungsändernde Quoren bilden konnten) und vor künftigen Mehrheiten mit Distanz zu bestimmten Grundwerten gewachsen. Sie fördert Bestrebungen, mit der Überführung einfachgesetzlicher Regeln in das Grundgesetz die Verfassungsgerichtsbarkeit vor solchen unberechenbaren Mehrheiten abzuschirmen.

Ob Angst hier ein guter Ratgeber ist, bleibt abzuwarten. Die radikale Systemveränderung durch einfaches Gesetz  ist im Staatsrecht keine bloße Theorie. Im Jahre 2023 hat die Parlamentsmehrheit einschneidende Eingriffe in den Strukturen des Wahlrechts vorgenommen. Die Erwartung, das Grundgesetz lasse hier innere Brüche in der Regelungslogik wie die Abwertung der Direktwahl von Abgeordneten zu,  könnte sich als Illusion erweisen.      

75 Jahre Grundgesetz: Anhaltende Anziehungskraft

Die deutsche Wiedervereinigung – auch als Verwirklichung eines Verfassungsgebotes – ist eine Sternstunde des Grundgesetzes als Dach für das gesamte deutsche Volk. Das deutsche Grundgesetz hat eine anhaltende Anziehungskraft auch auf andere Länder ausgeübt, die sich nach Diktatur, schweren inneren Konflikten oder Befreiung von kolonialer und hegemonialer Fremdbestimmung eine neue Verfassung gegeben haben.      

Die Tektonik des Grundgesetzes hat die fast 70 Änderungsgesetze überdauert. Sie ähnelt dabei einem romanischen Bau mit klaren Linien, der vielfältige barocke Überformungen erfahren hat. Die Änderungen des Grundrechtsteils nehmen sich im gesamten Umfang eher bescheiden aus, zeigen aber bei einzelnen Artikeln (wie Art. 13 GG oder Art. 16a GG) die Neigung zur kleinteiligen und redseligen Festschreibung des einmal erreichten Kompromisses.

Die Auseinandersetzungen über die Wehrverfassung und die "Notstandsverfassung" sind längst Geschichte. Auf der Grundlage des im Zuge des Maastrichter Vertrages geschaffenen Europartikels (Art. 23 GG) sind die von der Rechtsprechung eingeforderte "Identitätsverantwortung" und die "Integrationsverantwortung" im Hinblick auf EU-Sekundärrecht und die Politik der Europäischen Zentralbank Eckpunkte eines nicht spannungsfreien Verhältnisses zur Europäischen Union und deren Kompetenzhunger geworden.

Die Neuordnung der Kompetenzverteilung ("Föderalismusreform I") hat dem staatsrechtlichen Eigenleben der Länder wieder etwas Sauerstoff zugefächelt. Die Finanzverfassung ist seit jeher die größte Baustelle des Grundgesetzes. Sie gebiert immer neue Nachjustierungen des Verfassungstextes vor allem im Verhältnis von Bund und Ländern. Wesentliche Weichenstellungen der letzten Jahre liegen in den Vorschriften zur Haushaltskonsolidierung und zur Reform des Finanzausgleichssystems. Die 2009 eingeführte "Schuldenbremse" (Art. 109 Abs 2, 115 Abs. 2 GG) ist ein Instrument der budgetären Zukunftssicherung.

Der deutliche Karlsruher Richterspruch von 2023 zur unzulässigen Umwidmung von Notermächtigungen für Kreditaufnahmen hat schon aus dem EU-Recht bekannte Reflexe zugunsten einer neuen Flexibilität ausgelöst. Der Verschiebung von Schulden auf die EU-Ebene (EU-Wiederaufbaufonds) ist das Bundesverfassungsgericht trotz schwerer Bedenken am Ende nicht entgegentreten.

Neben die förmlichen Änderungen des Grundgesetzes treten richterrechtliche Ergänzungen wie der Parlamentsvorbehalt für den Auslandseinsatz der Streitkräfte. Der Ruf aus Karlsruhe nach einer Tempoverschärfung beim gesetzlichen Klimaschutz unter Bezug auf inhaltlich bindungsarmes Völkerrecht gilt den einen als überfällige Generationengerechtigkeit, den anderen als Indiz überschießenden richterlichen Gestaltungswillens

Nach 75 Jahren der Bewährung zielt die alte Kritik am Grundgesetz als "Schönwetterverfassung" längst ins Leere. Das boshafte Wort von der Bundesrepublik als "die Staat gewordene Verneinung des Ernstfalles" hat nie das Grundgesetz getroffen, sondern nur einige seiner Interpreten.  In der Corona-Krise hat das Grundgesetz die Leistungskraft der Verfassungs-"Normalität" bewiesen.

Grundrechte als Wertordnung 

Weit mehr als andere Verfassungen lebt das Verständnis des Grundgesetzes von der ständigen Auslegung und Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung und deren Dialog mit der Staatsrechtslehre. Das Verständnis der Grundrechte als Wertordnung hat auch im Ausland starken Widerhall gefunden. Allerdings werden in manchen Ländern einige Auswirkungen auf das bürgerliche Recht  eher als Überdehnung des Wertordnungsdenkens erscheinen.

Einzelne Entwicklungen gehen auf äußere Einflüsse zurück, wie die im Jahre 2017 erfolgte Ergänzung des Art. 21 GG im Lichte der Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofes zu verfassungsfeindlichen, aber nur marginalen Parteien. Aktuelle Diskussionen über ein Parteienverbot zeigen, wie heikel der Umgang mit diesem zweischneidigen Schwert der wehrhaften Demokratie ist.

Die vom Überfall auf die Ukraine ausgelöste "Zeitenwende" hat auch in der Verfassung mit dem Streitkräftefonds (Art. 87a Abs. 1a GG) und im staatsrechtlichen Denken Veränderungen gebracht: einen neuen Stellenwert der äußeren Sicherheit. Immer noch dem Streit der Verfassungsinterpreten ausgesetzt ist die Bedeutung von "Verteidigung" (Art. 87a Abs. 2 GG) bei militärischen Einsätzen außerhalb von NATO-Bündnis und Systemen kollektiver Sicherheit.  

Staatsrechtlicher Kompass notwendig

Bei all diesen Entwicklungen ist mehr denn je ein staatsrechtlicher Kompass notwendig, der verlässlich durch die komplexe Verfassungsordnung führt. Dazu gehört auch der internationale Systemvergleich mit seinen Warnungen, aber auch fruchtbaren Hinweisen auf überlegene Ansätze in anderen Rechtsordnungen. In dieser "Lotsenrolle" liegt ein stets aktueller Auftrag an die Staatsrechtslehre und die staatsrechtliche Literatur.

Mehr zum Autor

Prof. Dr. DDr. h.c Matthias Herdegen, Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und des Instituts für Völkerrecht, Universität Bonn, ist Mitherausgeber des Kommentars Dürig/Herzog/Scholz und des neuen Handbuchs des Verfassungsrechts. Neben seinen Lehrbüchern Europarecht, Völkerrecht und Internationales Wirtschaftsrecht zählen zu seinen jüngeren Publikationen: Der Kampf um die Weltordnung (2018) und Heile Welt in der Zeitenwende (2023).

 

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