Mordversuch: Sperre nach § 69a StGB von 5 Jahren reicht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.03.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1044 Aufrufe

Sperren "für immer" sind selten. Der BGH hatte sich gerade damit anlässlich einer Revision gegen eine Verurteilung u.a. wegen versuchten Mordes zu befassen:

Schließlich begegnet auch die Bemessung der isolierten Fahrerlaubnissperre auf fünf Jahre (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB) keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bestand kein Anlass zu einer näheren Erörterung der Frage, ob eine lebenslange Sperre zu verhängen wäre. Die Verhängung einer lebenslangen Sperre kommt angesichts ihres Ausnahmecharakters regelmäßig nur in Fällen schwerster Verkehrskriminalität und nur dann in Betracht, wenn die auf fünf Jahre begrenzte zeitige Sperre nicht ausreicht, um die vom Täter drohende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs abzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 ‒ 4 StR 514/22 Rn. 22; Beschluss vom 18. Juli 2023 ‒ 4 StR 42/23). Anhaltspunkte dafür, dass die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten über die Höchstfrist der zeitigen Sperre hinaus bestehen könnte, sind ungeachtet der Schwere der Anlasstat, die für die Maßregelanordnung aber nur insoweit von Bedeutung ist, als sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters und den Grad seiner Ungeeignetheit zu geben vermag (vgl. BGH, aaO), weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

BGH Urt. v. 1.2.2024 – 4 StR 287/23, BeckRS 2024, 2643

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