Revision gegen den § 153 StPO-Beschluss: Ist eine Beschwerde

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.03.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|816 Aufrufe

Manch ein*r würde (wenn sie/er es nicht weiß) in einen Kommentar der StPO schauen: Wie greift man möglicherweise einen 153-StPO-Beschluss an? Das Wort "Revision" findet man dort sicher nicht. Jedenfalls ist klar: Die Falschbezeichnung schadet nicht. Die Revision ist als Beschwerde zu werten und auch so zu behandeln:

 

​1. Der gerichtliche Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO ist trotz der Bestimmung des § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO nicht jeglicher Anfechtung entzogen. Vielmehr ist § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Unanfechtbarkeit allein auf die Ermessensentscheidung bezieht, die Beschwerde jedoch statthaft ist, wenn eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlte.

2. Eine vom Angeklagten gegen einen Einstellungsbeschluss nach § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO eingelegte „Revision“ ist nach dem Rechtsgedanken des § 300 StPO jedenfalls dann in eine Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss umzudeuten, wenn die Zulässigkeit der Beschwerde deshalb naheliegt, weil dem Angeklagten in dem Strafverfahren ursprünglich ein die Einstellung des Verfahrens hindernder Verbrechensvorwurf zu Last lag und dieser bis zum Einstellungsbeschluss nicht entkräftet wurde.

BayObLG, Beschl. v. 09.01.2024 - 202 StRR 98/23

 
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