Gegenstandswert der Terminsgebühr nach schriftsätzlicher Teilerledigungserklärung oder Teilrücknahme

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.04.2024
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|846 Aufrufe

Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG für die Rechtsanwaltsgebühren war Gegenstand der Entscheidung des OLG Bremen vom 4.3.2024 – 1 U 12/22, welches zutreffend herausgearbeitete, dass eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtsgebühren wegen teilweiser Reduzierung des Streitwertes nicht stattfindet, vielmehr bei einer schriftsätzlichen Teilerledigungserklärung oder Teilrücknahme der Klage bzw. des Rechtsmittels vor dem Termin der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung auf die verbleibenden Anträge beschränkt und der Gegenstandswert für die Bestimmung der Anwaltsgebühren nach § 33 I RVG auf Antrag selbstständig festzusetzen ist.

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