Erste Änderung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) geplant

von Prof. Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 01.06.2024
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|1802 Aufrufe

Ausweislich eines Gesetzentwurfs vom 14.5.2024 (BT-Drs. 20/11366) planen die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Änderungen des KCanG und des MedCanG, welche erst am 1.4.2024 in Kraft getreten sind. Es handelt sich im Wesentlichen um Änderungen in Folge einer Protokollerklärung von Gesundheitsminister Prof. Dr. Lauterbach in der Sitzung des Bundesrates am 22.3.2024. Es soll Bedenken und Wünschen der Länder Rechnung getragen werden, die im Rahmen der Empfehlungen der Bundesratsausschüsse geäußert worden waren.

Neben einigen redaktionellen Anpassungen sind Änderungen in folgenden Paragrafen angedacht:

1. § 8 Abs. 1 KCanG

Es soll eine Nummer 5 angefügt werden:

„5. stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung.“

Hiermit sollen die Präventionsanstrengungen der Länder unterstützt werden, in dem die BZgA verpflichtet wird, ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte bereitzustellen, das dabei hilft, die Fachkräfte zu den Inhalten des Cannabisgesetzes und zu Cannabispräventionsangeboten des Bundes zu informieren sowie Kenntnisse zur Risikokommunikation zu vermitteln  (BT-Drs. 20/11366, S. 9).

2. § 12 KCanG

a) In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KCanG sollen nach dem Wort „Wohnung“ die Wörter „oder des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen“ eingefügt werden.

Damit ist die Erlaubnis einer Anbauvereinigung zwingend zu versagen, wenn sich deren befriedetes Besitztum ganz oder teilweise innerhalb des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befindet. Die Regelung soll eine sichere Abgrenzung insbesondere der Anbauflächen und Gewächshäuser mehrerer Anbauvereinigungen gewährleisten.

b) § 12 Abs. 3 KCanG soll um einen weiteren Versagungstatbestand ergänz werden, wozu die Regelung wie folgt gefasst werden soll (neu ist Nr. 2):

„Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 kann versagt werden, wenn

1. konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den §§ 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird, oder

2. die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung

a) in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind, oder

b) sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden.“

So sollen kommerzielle „Plantagen“ und vergleichbare Großanbauflächen für Cannabis ausgeschlossen werden, die dem erklärten Zweck eines kleinräumigen, nichtgewerblichen Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigungen entgegenstehen würden. Ferner soll eine Konzentration von Anbauflächen an einem Ort unterbunden werden können, um die europarechtskonforme Zielrichtung eines kleinräumigen, nichtgewerblichen Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder in Anbauvereinigungen zu betonen (BT-Drs. 20/11366, S.10).

3. § 17 Abs. 1 KCanG:

Es soll folgender Satz angefügt werden:

„Anbauvereinigungen dürfen denselben sonstigen entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied nicht mit mehr als einer Art von Tätigkeit nach Satz 3 beauftragen.“

Dadurch sollen gewerbliche Geschäftsmodelle verhindert werden, die auf Großanbauflächen mit gebündelten Paketleistungen für Anbauvereinigungen basieren (BT-Drs. 20/11366, S. 10).

4.  § 27 Abs. 1 KCanG

In § 27 Abs. 1 Satz 2 soll das Wort „regelmäßigen“ gestrichen und die Wörter „einmal jährlich“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt werden.

Mit der Reduzierung der bisherigen „jährlichen“ Kontrollen der Anbauvereinigungen auf einen „regelmäßigen“ Kontrollzyklus wird dem Wunsch der Länder gefolgt und ein flexibler und risikobasierter Handlungsspielraum bei der Umsetzung des KCanG eröffnet (BT-Drs. 20/11366, S. 11).

5. § 36 KCanG

In der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 36 soll eine Nummer 13a eingefügt werden mit einem Bußgeldrahmen von bis 30.000 Euro:

„13a. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 denselben entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied mit mehr als einer Art von Tätigkeit beauftragt,“

Es handelt sich um einen neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand für Verstöße von Anbauvereinigungen gegen das in § 17 Abs. 1 Satz 4 KCanG vorgesehene Verbot, denselben entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied mit mehr als einer Art von Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind, zu beauftragen.

6. § 43 KCanG

Nach § 43 Abs. 2 Satz 4 KCanG soll folgender Satz eingefügt werden:

„Darüber hinaus soll bis zum 1. Oktober 2025 eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 und der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen nach § 19 Absatz 3 erfolgen.“

Eine erste Evaluation der Auswirkungen der Konsumverbote, insbesondere der einzuhaltenden Abstände zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf den Kinder- und Jugendschutz im ersten Jahr nach Inkrafttreten einschließlich der Auswirkungen auf das Konsumverhalten von Kindern und Jugendlichen soll bis zum 1.10.2025 erfolgen. Auf Länderwunsch werden darüber hinaus in diesem Zeitraum auch die Besitzmengen sowie die Weitergabemengen in Anbauvereinigungen evaluiert (BT-Drs. 20/11366, S. 11).

7. § 25 MedCanG

In § 25 Abs. 2 MedCanG soll die redaktionelle Korrektur eines unrichtigen Verweises auf § 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe „a und h“ vorgenommen werden (neu: „a und g“). Durch den unrichtigen Verweis in der aktuellen Fassung ist eine Bereichsausnahme beim Handeltreiben von bis zu 60 g vorgesehen (Buchstabe h), gemeint ist natürlich der Besitz (Buchstabe g).

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