Zweifel an der Pflicht des Betroffenen, einen Gurt tragen zu müssen....führt zu § 47 OWiG

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.09.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1087 Aufrufe

So ganz kann man den Sachverhalt aus dem Beschluss des AG Saulgau nicht entnehmen. Aber: Nach dem bisherigen Ermittlungsstand zur Zeit der Entscheidung schien dem AG das Bestehen der Gurtpflicht im konkreten Fall nicht zwingend, jedenfalls aber weiter aufzuklären:

 

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen ... gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

 Gründe: 

 1. Die Zustimmung zur Einstellung der Staatsanwaltschaft war gem. § 47 Abs. 2 S. 2 OWiG nicht erforderlich, da durch den Bußgeldbescheid lediglich eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie werde an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen.

 2. Die Ahndung des Verstoßes war nicht geboten gem. § 47 Abs. 2 OWiG. Das Gericht entscheidet dies nach pflichtgemäßem Ermessen. Die eigentliche Ermessensausübung besteht in der Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der nach dem Zweck der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte für und gegen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit. Welche Gesichtspunkte einzustellen und wie diese zu gewichten sind, hängt vom Einzelfall ab. Zulässige Überlegungen sind dabei etwa der erforderliche Aufwand zur Aufklärung der unklaren Sachlage und der damit verbundene unverhältnismäßige Ermittlungsaufwand (Gassner/Seith, OWiG, 2. Auflage 2020, § 47 Rn. 49; Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 47 Rn. 5). Die Gewichtung und Abwägung der nach dem Zweck der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte sprechen im vorliegenden Fall gegen die (weitere) Verfolgung der Ordnungswidrigkeit.

 Seitens des Gerichts bestehen vorliegend Zweifel an der Verpflichtung des Betroffenen zum Tragen eines Sicherheitsgurtes. So ergibt sich bereits aus den §§ 35a Abs. 6 StVZO, 21a StVO, dass in den in § 35a Abs. 6 StVZO aufgeführten Kraftomnibussen keine Gurtpflicht besteht. Ob der verfahrensgegenständliche Bus dieser Norm unterfällt, ist derzeit nicht ausreichend klar. Hierzu wären weitere Ermittlungen erforderlich, die angesichts des Vorwurfs unverhältnismäßig erscheinen. Zudem dürfte sich aus § 21a Abs. 1 Nr. 4 StVO eine weitere Ausnahme von der Gurtpflicht auch für den Busfahrer und nicht nur für die Fahrgäste ergeben. Der Wortlaut der Norm, der keinerlei Unterscheidung zwischen Fahrgästen und Fahrer trifft, sondern nur allgemein auf „Fahrten in Kraftomnibussen“ abstellt, bildet insoweit die Grenze der Auslegung. Sämtliche Ausnahmen des § 21a Abs. 1 Nr. 1 – 6 StVO verdeutlichen, dass – entgegen der Auffassung der Bußgeldbehörde – allein die Ausstattung eines Fahrzeuges mit Sicherheitsgurten nicht immer zu einer entsprechenden Gurtpflicht führen muss.

 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

 

AG Bad Saulgau Beschl. v. 17.7.2024 – 12 Js 12046/24, BeckRS 2024, 18080

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen