Streitfrage Betriebliches Eingliederungsmanagement: Überraschung aus Bayern

von Tobias Fülbeck, veröffentlicht am 21.04.2021
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht1|5060 Aufrufe

Ein Kurzinterview zur Streitfrage Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM mit Dr. Jürgen vom Stein, Präsident des Landesarbeitsgerichts Köln und Mitherausgeber des Werks vom Stein/Rothe/Schlegel, Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis.

Können Beschäftigte vom Arbeitgeber die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements i.S.v. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verlangen?

Jürgen vom Stein: Nein meint das Landesarbeitsgericht Nürnberg.  In einer Berufungsentscheidung hat es jüngst  – anders als erstinstanzlich das Arbeitsgericht Würzburg –  einen klagbaren Anspruch von Beschäftigten auf Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. verneint. Ein Initiativrecht hätten gemäß § 167 Abs. 2 Satz 6 SGB IX nur die zuständigen Interessenvertretungen (LAG Nürnberg 08.10.2020 – 5 Sa 117/20 – NZA-RR 2021,119).

Wieso ist die Frage so bedeutend?

Jürgen vom Stein: Diese generelle Frage hat für Arbeitgeber deshalb besondere Bedeutung, weil die Verletzung eines möglichen Individualanspruchs durch fehlendes BEM-Angebot zu Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB führen könnte.

Warum ist die Entscheidung überraschend?

Jürgen vom Stein: Die Entscheidung überrascht, weil andere Gerichte, etwa das Landesarbeitsgericht Hamm, von einem einklagbaren Anspruch ausgehen. Hierfür spricht m.E., dass das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung von einer Initiativpflicht des Arbeitgebers ausgeht und diese i.V.m. der allgemeinen Interessenwahrungspflicht des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB eine Rechtsgrundlage für einen klagbaren Anspruch der Beschäftigen gegen den Arbeitgeber auf Durchführung eines BEM begründen dürfte. Demgegenüber meint das Landesarbeitsgericht Nürnberg, der Umkehrschluss aus der Regelung in § 167 Abs. 2 Satz 6 SGB IX schließe einen Individualanspruch der Beschäftigten generell aus.

Wie geht's jetzt weiter?

Jürgen vom Stein: Die Problematik liegt dem 9. Senat des BAG vor, der die Frage höchstrichterlich klären muss ( 9 AZR 571/20). Zum Problemkreis gehen wir auch näher im Werk vom Stein/Rothe/Schlegel, Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis ein [2. Aufl. 2021, Kap. 3, § 21, Rn. 69 + 72].

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Ausführlicher Fachbeitrag B6-2021 zur Problematik von Müller: Klagbarer Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement, auf reha-recht.de

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