Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.11.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht7|12813 Aufrufe

Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Der Höchstbetrag kann einmalig für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden.
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Die gesetzliche Regelung begründet keine Verpflichtung der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer eine solche Prämie zu gewähren. Entscheidet sich der Arbeitgeber aber die Prämie zu zahlen, müssen alle Beschäftigten eine Prämie erhalten. Das fordert der Grundsatz der Gleichbehandlung. Das gilt auch für Beschäftigte in Elternzeit oder im Krankenstand.

Die Freiwilligkeit ist im Übrigen keine Voraussetzung (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG). Damit ist auch die Auszahlung aufgrund einer arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage möglich (unter anderem Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag). Erste Branchen machen davon bereits Gebrauch.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

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7 Kommentare

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Warum können Personen, die keine Arbeitnehmer sind, z. B. Rentner, nicht auch wenigstens 3.000 Inflationsausgleichsprämie steuerlich geltend machen, wenn sie den Betrag schon nicht erhalten? Wo bleibt die Gleichberechtigung? Gibt es einen Grund, dass (wieder einmal) nur Arbeitnehmer bedacht werden?

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Gleichberechtigung ist gegeben! Wenn "Nichtarbeitnehmer" jemanden finden, der ihnen 3.000 EUR gibt, ist das doch auch (Schenkungs)steuer- und sozialabgabenfrei. Und Arbeitnehmer, die keine Inflationsausgleichsprämie erhalten, können das ebenfalls nicht steuerlich geltend machen.

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Wie sieht es denn eigentlich bei zweckgebunden Zahlungen aus. Zum Beispiel, wenn ein Arbeitgeber seinen Angestellten einen Bonus in Höhe von X Euro zahlt, wenn diese im Jahr 2022 nich krank waren (pro Krankheitstag X Euro weniger). Kann eine solche zweckgebundene Sonderzahlung,  (freiwillige und einmalige Leistung des Arbeitgeber, die auch nicht Bestandteil des Arbeitsentgelts ist) als Inflationsprämie ausgezahlt werden?

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Wie verhält es sich, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zuge eines Tarifsabschluß gezahlt wird, der Arbeitgeber einen Stichtag definiert, und Beschäftigte, die zu diesem Stichtag Krankengeld beziehen oder in Elternzeit sind, von der Zahlung der Prämie ausgeschlossen werden?

Kann der Arbeitgeber das so bestimmen oder verstößt er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung? Und kann dagegen vorgehen?

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