In Bayern ist die Welt (noch) in Ordnung: 1,0 ng/ml gelten noch immer für THC-Drogenfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 17.05.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1261 Aufrufe

Klasse, die Bayern. Bekanntermaßen konservativ. Der Gesetzgeber aber kassiert diese Rechtsprechung schon in ein paar Wochen wieder. Mich freut`s:

Nach derzeit unverändert gültiger Rechtslage besteht keine Veranlassung, von dem nach ständiger obergerichtlicher Rspr. maßgeblichen sog. analytischen Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte von 1 ng/ml THC im Blutserum zugunsten einer ggf. de lege ferenda mit Blick auf § 44 KCanG gesetzlichen Implementierung eines höheren gesetzlichen Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml im Rahmen des als abstraktes Gefährdungsdelikts ausgestal-teten Tatbestandes des § 24a StVG abzuweichen.

BayObLG Beschl. v. 2.5.2024 – 202 ObOWi 374/24, BeckRS 2024, 10124

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen