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Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Im Idealfall ergibt sich eine faktische Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft insofern, als alles Ermittlungshandeln sich allein nach den Gesetzen richtet. Sprich: Die Staatsanwaltschaft darf z. B nur dann Anklage erheben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Straftatbestand verwirklicht und verfolgbar ist (§ 170 Abs. 1 StPO, der allerdings auch klarer formuliert sein könnte…). Würde ein Vorgesetzter (auch der Minister) dies in einer Weisung ignorieren, ist diese rechtswidrig und nicht zu befolgen (keine Pflicht zur Befolgung – mE sogar Pflicht zur Verweigerung der Befolgung der Weisung – soweit diese auf rechtswidriges Verhalten gerichtet ist). In der Praxis werden sicher nur gefestigte Charaktere den Mut aufbringen, einer rechtswidrigen Weisung des Ministers zu widersprechen. Im Idealfall wird ein ausgebildeter Jurist sich als so ein gefestigter Charakter erweisen.
Wie gesagt: Im Idealfall… (wie gefestigt manche Vertreter in der Justiz mitunter tatsächlich sind/waren kann man sich ja nochmals anhand der NS-Zeit verdeutlichen… - es scheitert am Ende also dann doch oft am Menschen…)
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Die plausiblen Darlegungen von Oberarzt zeigen letztendlich, wie wichtig der in dubio pro reo-Grundsatz ist. Die voreilige Annahme von Vorsatz allein aufgrund bestimmter Lebenserfahrung würde eben gerade in andersgelagerten Einzelfällen (in denen sich diese Lebenserfahrung (hier z. B. wegen Überarbeitung) nicht bestätigt) zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen.
Im Übrigen: Was die Rechtsprechung den Medizinern zumutet geht teilweise an der Realität vorbei. Unterbesetzung in den Krankenhäusern, aber der Arzt soll trotzdem immer topfit agieren. Ähnlich bei Aufklärungspflichten: Dort führen die mE überhöhten Ansprüche der Rechtsprechung dazu, dass die Medizin zur Haftungsvermeidung längst von Fachjuristen erstellte Aufklärungsbögen verwendet. Diese sind mittlerweile so umfangreich, das die wirklich wichtigen Dinge dort in Fettdruck und (!) Farbe hervorgehoben werden, damit man sie in seitenlangen Texten überhaupt noch erkennt. Nichtsdestotrotz sind sie natürlich so überfrachtet, dass „moderne“ (auf Haftungsvermeidung ausgelegte) Aufklärungsbögen für den nicht-medizinischen Laien völlig unverständlich sind.
Das nur als Randbemerkungen zum Thema Anspruch und Wirklichkeit im Straßenverkehrs- aber auch im Medizinrecht…
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Genau in dieser „Leben [sei] kein Schaden“-Rhetorik liegt mE das Problem der Entscheidung. Es handelt sich insoweit um eine zuvorderst rhetorische Argumentation. Die hier im Blog diskutierten Erwägungen zeigen aber, dass die Gesamtproblematik viel zu komplex ist, um sie mit so einer simplen Worthülse einzufangen. Insoweit stimme ich der hier in der Diskussion bereits geäußerten Auffassung, dass wir die schriftlichen Urteilsgründe abwarten und genau auswerten müssen, zu. Ebenso stimme ich zu, dass der Wille des Todkranken ausschlaggebend sein sollte. Diesen zur Geltung zu bringen sollte die vordringliche Aufgabe des Rechts sein. Im vorliegenden Fall ist das Grundproblem ja, dass dieser Wille nicht bekannt war. Die pauschale „Weiterleben ist kein Schaden“-Formulierung des BGH macht es aber auch in andersgelagerten Fällen durch ihre Rigorosität schwer wenn nicht gar unmöglich den Sterbewunsch eines Todkranken zu berücksichtigen. Dieser sollte aber berücksichtigt werden, denn andernfalls würde dadurch (und nicht etwa durch eine Gleichsetzung von Leben mit Schaden!) mE die Würde des Betroffenen missachtet. Genau um diese Fragestellung dreht sich ja auch die beim BVerfG seit geraumer Zeit verhandelte Verfassungsbeschwerde zur gewerbl. Sterbehilfe. Das, was wir aus der Pressemitteilung an Erwägungen kennen, ist also (da der Gefahr der Verkürzung anfällig) schon mal bedenklich.
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Klarstellung zu meinem vorhergehenden Kommentar: besser als meine Formulierung „Schaden“ wäre „schadensauslösendes Ereignis“ oder „Pflichtverletzung“ auf der Tatbestandsseite, lies:
Man kann freilich dagegen argumentieren, dass diese Betrachtung die Tatbestandsseite (Schadensauslösende Handlung/Pflichtverletzung) und die Rechtsfolgenseite (Schmerzensgeld, § 253 Abs. 2 BGB) vermischt. Indes: Alleine die Tatsache, dass Schmerzen auf der Rechtsfolgenseite als eigener immaterieller Schadensersatzposten angesehen werden, verbietet mE nicht auch auf der Tatbestandsseite Schmerzen als „schadens“auslösende Handlung bzw. jedenfalls eine mit Schmerzen einhergehende Behandlung als Pflichtverletzung zu subsumieren.
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Der Sachverhalt wirft aus meiner Sicht vor allem zwei grundlegende Fragestellungen auf:
1. Kann angesichts des Weiterlebens ein Schmerzensgeldanspruch bestehen?
Hier kann man das Urteil mE durchaus anzweifeln. Der BGH urteilt, auch das leidensbehaftete Leben sei kein Schaden. Jedoch lässt sich aus meiner Sicht argumentieren, nicht das Weiterleben, sondern die Schmerzen an sich seien als der Schaden anzusehen. Man kann freilich dagegen argumentieren, dass diese Betrachtung die Tatbestandsseite (Schaden) und die Rechtsfolgenseite (Schmerzensgeld, § 253 Abs. 2 BGB) vermischt. Indes: Alleine die Tatsache, dass Schmerzen auf der Rechtsfolgenseite als eigener immaterieller Schadensersatzposten angesehen werden, verbietet mE nicht auch auf der Tatbestandsseite Schmerzen als „Schaden“ bzw. jedenfalls eine mit Schmerzen einhergehende Behandlung als Pflichtverletzung zu subsumieren.
Im Rahmen der v. BGH angestellten Differenzbetrachtung wären die sich gegenüberstehenden Zustände dann: nicht schwerpunktmäßig Leben vs. Tod sondern: Ein Zustand mit Schmerzen vs. ein Zustand ohne Schmerzen.
2. Kann ein solcher Anspruch vererbt werden?
Dies würde ich nun verneinen und den Anspruch (daher aber nur im Ergebnis wie BGH) scheitern lassen. Ähnlich wie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (strittig, so. z. B. BGH, Urteil vom 29.04.2014 - VI ZR 246/12) würde ich Schmerzensgeldansprüche wegen erlitten Leides grundsätzlich als nicht vererbbar ansehen. Das Schmerzensgeld soll für die erlittenen Schäden entschädigen. Diese hat aber nur der Verstorbene nicht aber der Rechtsnachfolger erlitten. Letzterer könnte höchstens argumentieren, durch das Leid des Angehörigen habe er selbst psych. Schaden erlitten, also quasi „mitgelitten“. Dies wäre vorzutragen und zu beweisen.
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Der Verweis auf „Gott“ in Verbindung mit dem Verweis auf die „mehr als tausendjährige Geschichte“ reicht mE aus um zu verdeutlichen, dass hier von einem christlichen Gott ausgegangen wird.
PS: Eine Diskussion über Gesetzesnamen oder besser noch genrell über die Sprache in Gesetzestexten wäre sicher interssant.
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Ich denke man kann in zweifacher Hinsicht versuchen, aus der Präambel der Bayerischen Verfassung eine Rechtsgrundlage für das Aufhängen von Kreuzen herzuleiten.
Die Präambel BV lautet:
„Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, in dem festen Entschlusse, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung“
Daraus lassen sich mE zwei mögliche Argumentationsstränge ableiten:
1. Die Präambel könnte konkret als Legitimation für das Aufhängen von Kreuzen herangezogen werden. Dagegen spricht freilich zunächst einmal, dass die Präambel nach der Art der Formulierung (abstrakt, unkonkret etc.) nicht als Rechtsgrundlage ausgestaltet ist. Teilweise wird ihr jedoch zumindest die Funktion einer „Grundnorm“ zugesprochen (vgl. zum Ganzen Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Auflage 2017, Rn. 5 ff.). Ginge man davon aus, dass dem Aufhängen von Kreuzen keine oder zumindest keine besonders hohe Eingriffsintensität zukommt so könnte man die Präambel als Grundlage für das Aufhängen von Kreuzen ausreichen lassen.
2. Vor allem aber lässt sich aus der Präambel inzident eine Nähe des – wenn auch zur Neutralität verpflichteten – Staates zu christlichen Werten ableiten (mag man das nun gut finden oder nicht, es ist jedenfalls eine Tatsache). Die Präambel lässt keinen Zweifel („Angesichts…“) daran, dass die Regelungen der Verfassung auch mit Blick auf christliche Werte erarbeitet wurden. So lässt sich sagen, dass die gesamte BV von christlichen Werten durchdrungen bzw. jedenfalls im Bewusstsein dieser erarbeitet ist (vgl. auch aaO Rn. 5 „Der Vorspruch ist die „Seele der Verfassung“). Gleichwohl versteht sich die Bayerische Verfassung als die Verfassung des weltanschaulich zur Neutralität verpflichteten FS Bayern (vgl. Art 142 Abs. 1 BV).
Daraus ergibt sich nun aber Folgendes: Die Bayerische Verfassung nimmt für sich in Anspruch, die Verfassung eines weltanschaulich neutralen Staates zu sein, OBWOHL in der Präambel ausdrücklich auf christliche Werte Bezug genommen wird.
Folgerung: Die Gerichte des Freistaates Bayern (Verfassungsinstitutionen!) können für sich in Anspruch nehmen, die Gerichte eines weltanschaulich neutralen Staates zu sein, OBWOHL durch ein in ihnen aufgehängtes Kreuz ausdrücklich auf christliche Werte Bezug genommen wird. Das ist zumindest die Logik, die sich aus dem Charakter der Verfassung selbst extrapolieren lässt, will sie nicht selbstwidersprüchlich werden.
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Letztlich ist die Entwicklung inklusive „Folgestufen“ im Großen und Ganzen sinnvoll. Es muss aber sichergestellt werden, dass die Prüfung nicht auf elektronischem Wege leichter manipuliert werden kann z. B. durch das heimliche Aufspielen unerlaubter Hilfsprogramme vor der Prüfung oder externe Eingriffe in die verwendeten PCs (diese sollten also alle komplett Offline sein, was allerdings bei der zukünftigen Verwendung von Datenbanken nicht mehr realisierbar wäre).
Von solchen Bedenken (für die allerdings eine Lösung gefunden werden muss!) einmal abgesehen ist ein E-Examen begrüßenswert: Letztlich soll das Examen auf den Berufsalltag vorbereiten und welcher Rechtsanwalt oder Richter arbeitet heute noch ohne PC und elektronische Datenbanken…
Ein großer Vorteil von digitalisierten Gesetzeswerken wäre, dass das überaus lästige Nachsortieren von Ergänzungslieferungen wegfallen würde. Wenn ich da an die hunderten von Stunden, die ich vor den Examina damit zubringen musste, zurückdenke, kommt wirklich keine Freude auf. Vor allem wenn dann kurz vor dem Examen noch mal eben, die neue EL zum Steuerecht erschien, die stundenlanges Einsortieren versprach und den Stresspegel vor dem Examen nicht gerade senkte….
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Ich denke, in vielen Fällen kann man der Problematik begegnen, indem man durch eine zusätzliche Erläuterung verdeutlich, worum es geht. Also z. B. „a real claim (dinglicher Anspruch) exists“ und eine kurze Fußnote dazu, was nach deutschem Recht unter einem „dinglichen Anspruch“ verstanden wird. Dies wird teilweise ja auch so gehandhabt. Sicher sind solche Erläuterungen kein Allheilmittel, denn die mitunter komplexen Zusammenhänge des deutschen Rechts lassen sich mit Erläuterungen – sollen sie nicht ausufernd werden – nicht stets vollumfänglich erfassen. Aber eine solche Erläuterung wäre ein Anfang und könnte – hermeneutisch gesprochen – dazu beitragen, beim Leser ein Vorverständnis für die übersetzte Rechtsnorm zu schaffen. Zum „vollen“ Verständnis (oder sagen wir besser: zum „guten“, denn wann hat man etwas jemals voll verstanden…) einer Rechtsnorm wird der Rechtsanwender sowieso darauf angewiesen sein, sein (Vor-)Verständnis durch zusätzliche Lektüre (Lehrbücher etc.) zu erweitern.
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Ich bin hin- und hergerissen, ob ich Ihnen zur Macht der Bilder zustimmen soll. Einerseits fühle ich mich selbst durch dramatische Bilder und Szenen in Filmen (wie das Mädchen im roten Kleid, das in „Schindlers Liste“ am Ende tot in einem Leichenberg liegt oder die Darstellung eines KZs in der Serie „Band of Brothers“) stark beeinflusst und zum Nachdenken angeregt. Anderseits gibt es gerade zu Ruanda ja auch den berühmten Film „Hotel Ruanda“, in dem es in einer Szene sinngemäß heißt: Wenn die Menschen die Bilder des Genozids, der hier geschieht sehen werden, werden sie sagen „Oh Gott, wie schrecklich!“. Und dann werden sie ganz normal mit ihrem Leben weitermachen.
Was ich damit sagen will ist Folgendes: Wir werden durch drastische Bilder, wie Sie sie beschreiben, stark emotional berührt. Aber das war es dann meistens auch. Nur in den seltensten Fällen und nur bei wenigen Menschen führt dies dann auch zu einer entsprechenden Reaktion. Wir alle erinnern uns noch an die Bilder des tot angeschwemmten Flüchtlingsjungen Alan Kurdi an der türkischen Mittelmeerküste. Millionen Menschen waren davon tief emotional berührt – aber schon bald war es wieder vergessen. Das Sterben auf dem Mittelmeer geht weiter. Bilder von Folter und Gewalt aus aller Welt, die täglich in den Nachrichten auf uns einprasseln, haben die in ihnen abgebildeten Gräueltaten nicht beendet. Es wird weiter gefoltert, gemordet vergewaltigt. Ich glaube der Grund liegt in einer emotionalen Kälte, gewissermaßen einem Schutzpanzer des Menschen gegenüber Allem, was außerhalb eines recht eng umgrenzten sozialen Bereichs (womöglich die nähere Familie und Freunde) geschieht. Geschehnisse, die diesen Bereich nicht berühren rütteln uns kurz emotional auf, aber spätestens nach ein paar Tagen (und meistens schon nach ein paar Minuten) sind sie eine ferne Erinnerung, von der keinerlei Handlungszwang (zu einer Nothilfe-Aktion oder ähnlichem) ausgeht. Wenn jeder Mensch, das Leid, das Sie ansprechen, wie das eines nahen Familienangehörigen erfahren und empfinden würde, dann und erst dann könnten wir unmöglich so weitermachen. Wir wären zum Handeln gezwungen oder würden wahnsinnig werden. Aus psychologischer Sicht soll uns der emotionale Schutzpanzer wahrscheinlich genau davor schützen: Vor der Realisation des Wahnsinns, den wir Menschen uns mittelbar oder unmittelbar gegenseitig antun oder den wir zumindest nicht verhindern…
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