Ein wenig zu § 111a StPO

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.05.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1195 Aufrufe

Das LG Hamburg hatte gerade Gelegenheit, zu § 111a StPO Stellung zu nehmen. Und es hat ein paar Basics in seinen Beschluss reingeschrieben (über deren Richtigkeit man teils streiten kann), so u.a.:

  • AG kann ohne Antrag entziehen
  • Unter einem halben Jahr Verfahrensdauer gibt es kein Problem beim 111a StPO
  • Hohe BAK kann für Vorsatz sprechen
  • Eine fehlende richterlichen Entscheidung über die Führerscheinsicherstellung stellt keinen Verstoß gegen Art. 6 EMRK dar

 

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 27. November 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 16. November 2023 (Az.: 412a Cs 78/23), mit welchem die Herausgabe des deutschen EU Führerscheins des Angeschuldigten … angeordnet wird, aufgehoben.

 Gründe: 

 I.

 Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen den Angeschuldigten ein Verfahren wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Er soll am 8. Juli 2023 unter Alkoholeinfluss (BAK zur Tatzeit mindestens 1,56 Promille) und unter Einfluss von Marihuana (3,3 ng/ml THC) gegen 21:12 Uhr mit dem Kraftfahrzeug VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen … den … befahren haben und infolge alkohol- und rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit in Höhe der Hausnummer … von der Fahrbahn nach rechts abgekommen und mit einem Verkehrszeichen sowie einem Zaun kollidiert sein, wodurch an dem Verkehrszeichen ein Schaden in Höhe von ca. 1.500 Euro und an dem Zaun ein Schaden in Höhe von 2.390,70 Euro brutto entstanden ist.

 Ausweislich der Akte wurde der Führerschein des Angeschuldigten noch am Tattag von der Polizei auf der Wache, wohin dieser zwecks Blutprobenentnahme verbracht wurde, „beschlagnahmt“, vgl. Bl. 13 d.A. Dem Angeschuldigten wurde eine Führerscheinabnahmebescheinigung ausgehändigt, in der der Angeschuldigte darauf hingewiesen wurde, dass angenommen werden müsse, dass die Fahrerlaubnis vom Gericht vorläufig gemäß § 111a StPO entzogen werde. In der Akte findet sich zudem ein Schreiben von 17. Juli 2023 an den Angeschuldigten, worin diesem unter dem Betreff „Sicherstellung Ihres Führerscheins“ mitgeteilt wurde, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sei, Bl. 35 d.A..

 Die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte beim Amtsgericht Hamburg-Bergedorf unter dem 23. Oktober 2023 den Erlass eines Strafbehelfs gegen den Angeschuldigten; einen Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO stellte sie unter Hinweis darauf, dass kein Widerspruch gegen die Beschlagnahme des Führerscheins eingelegt worden sei, nicht.

 Der Vorsitzende Richter am Amtsgericht wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass sich aus der Akte weder eine Belehrung über das Widerspruchsrecht des Angeschuldigten nach § 98 Abs. 2 StPO ergebe noch eine qualifizierte Belehrung zur möglichen Strafbarkeit gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG, falls der Angeschuldigte ein Kraftfahrzeug fahre. Den beantragten Strafbefehl erließ der Vorsitzende unter Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts zu lang bemessene Sperrfrist nicht.

 Die Staatsanwaltschaft Hamburg erwiderte, dass die Wirksamkeit der Beschlagnahme auch ohne eine Belehrung nach § 98 Abs. 2 StPO nicht entfalle. Eine nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Belehrung könne allenfalls dann die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme bewirken, wenn sie zu einer Vereitelung oder zumindest Beeinträchtigung der effektiven gerichtlichen Kontrolle der ermittlungsbehördlichen Maßnahmen geführt hat. Dies sei nicht der Fall.

 Mit Beschluss vom 16. November 2023 ordnete das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf von Amts wegen die Herausgabe des Führerscheins an den Angeschuldigten an. In den Beschlussgründen heißt es, dass es einen Verstoß gegen das faire Verfahren darstelle, wenn die Polizei den Angeschuldigten zwar auf eine mögliche vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO hinweise, ein entsprechender Antrag durch die Staatsanwaltschaft aber nicht gestellt werde. Eine Anordnung der Maßnahme nach § 111a StPO sei auch dann nicht entbehrlich, wenn der Berechtigte den Führerschein freiwillig herausgegeben habe. Der Richtervorbehalt des § 111a StPO liefe leer, wenn allein darauf abgestellt würde, ob ein alkoholisierter bzw. intoxikierter und in einer Ausnahmesituation befindlicher Beschuldigter, verbracht zu einem Polizeikommissariat, Widerspruch gegen eine unter polizeilicher Eilkompetenz angeordnete Führerscheinbeschlagnahme einlegt oder nicht, und die Frage dahingestellt bleibe, ob der Beschuldigte ausreichend über seine Rechte mindestens nach § 98 Abs. 2 StPO belehrt wurde. Dem Angeschuldigten, der noch dazu auf die Praxis der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO hingewiesen worden sei, sei der Rechtsweg über § 98 StPO wenn nicht gar verwehrt, so doch jedenfalls erheblich erschwert worden, was hier die Unwirksamkeit der Beschlagnahme zur Folge habe.

 Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg. Die Staatsanwaltschaft trägt darin vor, dass entgegen dem polizeilichen Vermerk keine Beschlagnahme, sondern eine Sicherstellung des Führerscheins erfolgt sei, weil der Angeschuldigte den Führerschein freiwillig herausgegeben habe. Eine Belehrung über die nicht bestehende Pflicht zur Herausgabe sei nicht erforderlich. Eine freiwillige Herausgabe liege auch vor, wenn der Gewahrsamsinhaber durch die Ermittlungsbehörde zur Herausgabe aufgefordert werde. Anders verhalte es sich lediglich, wenn der Angeschuldigte durch die Androhung von Zwang zur Herausgabe veranlasst worden sei. Selbst wenn eine freiwillige Herausgabe nicht vorläge, führe eine fehlende Belehrung nicht zur Rechtswidrigkeit der Sicherstellung. Es sei zu keiner Vereitelung oder Beeinträchtigung der effektiven gerichtlichen Kontrolle gekommen. Dem Angeschuldigten sei mitgeteilt worden, dass sein Führerschein an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Da der Führerschein freiwillig herausgegeben worden sei, bedürfe es keines Beschlusses nach § 111a SPO.

 II.

 Die statthafte (§ 304 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 296 Abs. 1, 306 StPO) Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat die Herausgabe des Führerscheins zu Unrecht angeordnet.

 1. Die Herausgabe eines Führerscheins durch das Gericht ist in § 111a Abs. 5 StPO ausdrücklich geregelt. Demgemäß ist ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB eingezogen werden kann, an den Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in § 111a Absatz 1 StPO bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er die vorläufige Entziehung aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

 Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Der Vorsitzende Richter hat den Erlass einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gerade nicht abgelehnt, sondern bemängelt vielmehr, dass kein entsprechender Antrag von der Staatsanwaltschaft gestellt wurde. Das Amtsgericht hätte indes auch ohne den Antrag der Staatsanwaltschaft eine vorläufige Entziehung anordnen können.

 Insoweit liegen auch die im Sinne des § 111a Abs. 1 StPO dringenden Gründe für die Annahme vor, dass dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis durch das Gericht entzogen werden wird. Der Angeschuldigte hat sich nach Aktenlage wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB sowie wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 1 StGB dringend verdächtig gemacht, indem er nach vorangegangenem Konsum von Alkohol und Marihuana im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (AAK um 21:29 Uhr 1,75 Promille; BAK um 02:14 Uhr am 09.07.2023 von 1,26 Promille) ein Kraftfahrzeug geführt und alkoholbedingt einen Unfall verursacht hat. Angesichts der ganz erheblichen Alkoholisierung liegt auch eine vorsätzliche Tatbegehung nahe. Damit liegt ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor, bei dem von der Ungeeignetheit des Angeschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Dieser Regelwirkung entgegenstehende Gesichtspunkte liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht aufgrund Zeitablaufs unverhältnismäßig, da die Tat weniger als ein halbes Jahr zurückliegt.

 2. Auch das in Art. 6 EMRK verbürgte Recht auf ein faires Verfahren gebietet es nicht, den Führerschein etwa deshalb herauszugeben, weil seine „Beschlagnahme“ bzw. seine „Sicherstellung“ aufgrund mangelnder Belehrung rechtsfehlerhaft war und unter Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Richtervorbehaltes erfolgte.

 a) Bei Gefahr im Verzug kann ein Führerschein auch von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, denen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erlaubt ist, nach § 98 StPO beschlagnahmt oder sichergestellt werden (Letzteres, wenn dieser freiwillig herausgegeben wird), sofern die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO gegeben sind (vgl. MüKo-Heintschel-Heinegg/Huber, StGB, 4. Aufl., 2020, § 69, Rn. 105; OLG Stuttgart NJW 1969, 760, zitiert nach juris). Gefahr im Verzug liegt dabei u.a. vor, wenn zu befürchten ist, dass der Betroffene seinen Führerschein vernichten oder beiseiteschaffen wird, aber auch, wenn die Annahme begründet ist, dass dieser ohne eine Beschlagnahme weiterhin Verkehrsvorschriften schwerwiegend verletzen wird, insbesondere, indem er weitere Trunkenheitsfahrten begehen wird, so dass zur Sicherung der Allgemeinheit die Wegnahme des Führerscheins erforderlich ist (vgl. KK-Greven, 9. Aufl., 2023, § 98, Rn. 13a; BGH NJW 1969, 1308, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Es bestand die Gefahr, dass der ganz erheblich alkoholisierte Angeschuldigte seine Fahrt fortsetzt.

 b) Vorliegend wurde der Führerschein des Angeschuldigten allerdings nach Auffassung der Kammer naheliegend nicht beschlagnahmt, sondern lediglich sichergestellt. Zwar heißt es auf Bl. 15 der Akte, dass der Führerschein „beschlagnahmt“ worden sei. Anhaltspunkte für eine förmliche Beschlagnahme ergeben sich aus der Akte gleichwohl nicht. Insbesondere gibt es keine Feststellungen dazu, dass der Angeschuldigte von den Beamten durchsucht wurde, um den Führerschein aufzufinden oder die Herausgabe durch Androhung oder Anwendung von Zwang bewirkt wurde. Vielmehr heißt es auf Bl. 13 d.A. lediglich, der Angeschuldigte sei nach „gefährlichen Gegenständen“ durchsucht worden; die Durchsuchung sei negativ verlaufen. Auf Bl. 35 d.A. heißt es zudem, dass der Führerschein „sichergestellt“ wurde. Beides spricht für eine Herausgabe des Führerscheins durch den Angeschuldigten.

 Angesichts der Tatumstände – der Angeschuldigte war erheblich alkoholisiert und befand sich auf der Polizeiwache und damit in einer gewissen „Drucksituation“ – könnte allerdings zweifelhaft sein, ob die Herausgabe auch „freiwillig“ erfolgte.

 Dabei sind allerdings nach Auffassung der Kammer keine allzu hohen Anforderungen an eine Freiwilligkeit zu stellen. Erforderlich ist lediglich, dass der Herausgebende die Kenntnis und den Willen hat, einen Gegenstand einer Strafverfolgungsbehörde zu übergeben. Dabei setzt Freiwilligkeit grundsätzlich die Kenntnis voraus, dass keine „Pflicht“ zur Herausgabe besteht. Eine Belehrung über das Nichtbestehen einer Herausgabepflicht ist indes nicht erforderlich (MüKo-Hauschild, StPO, 2. Aufl., 2023, § 94, Rz. 43). Auch die Motive für die Herausgabe sind unerheblich, so dass eine freiwillige Herausgabe auch vorliegt, wenn sich der Gewahrsamsinhaber mit der Sicherstellung einverstanden erklärt, weil er die Abwendung der ansonsten drohenden förmlichen Beschlagnahme bewirken will (vgl. MüKo-Hauschild, a.a.O.). Auch eine erhebliche Alkoholisierung steht einer „Freiwilligkeit“ nicht ohne Weiteres entgegen. Dies folgt schon aus der Gesetzessystematik zu § 81 a StPO, der eine Anordnung der Blutprobenentnahme – die regelmäßig bei erhöhten BAK-Werten oder erheblicher rauschmittelbedingter Intoxikation in Betracht kommt – bei Einwilligung entbehrlich macht (vgl. zu § 81 a Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., 2023, § 81 a, Rz. 3 mit weiteren Nachweisen). Es ist daher davon auszugehen, dass eine „freiwillige“ Herausgabe eines Führerscheins ebenso wie die „Einwilligung“ in eine Blutprobenentnahme grundsätzlich auch im Rauschzustand möglich ist.

 c) Diese Sicherstellung war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren von der Polizei abgegeben worden ist, nicht zeitnah nach der Sicherstellung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt hat und dadurch der Richtervorbehalt umgangen wurde.

Zwar wird in der Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, dass eine Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahr erlaubnis auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Führerschein freiwillig herausgegeben wurde (vgl. KK-Heinrichs/Weingast, StPO, 9. Aufl. 2023, § 111 a, Rz. 4). Dieser Meinung wird hier indes nicht gefolgt (so auch Meyer-Goßner/Köhler, StPO, 66. Aufl., 2023, § 111a StPO, Rz. 3, Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 111a, Rz. 2 und Hauck in Löwe/Rosenberg Rn. 15, die eine Anordnung nach § 111a StPO bei freiwilliger Herausgabe des Führerscheins für entbehrlich halten).

 aa) Weder aus dem Wortlaut der §§ 94, 98 und 111a StPO noch aus der Gesetzessystematik lässt sich herleiten, dass eine Beschlagnahme oder Sicherstellung eines Führerscheins durch die Ermittlungsbehörden zwingend eine richterliche Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich zieht. In § 98 Abs. 2 StPO heißt es vielmehr, dass der „Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, (…) binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen (soll), wenn (…) der Betroffene (…) gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Weiter heißt es: „Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.“ In § 111a Abs. 3 StPO heißt es: „Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.“ Daraus folgt, dass nicht jede Beschlagnahme (oder Sicherstellung) einer richterlichen Entscheidung bedarf. Vielmehr stehen die Maßnahmen der Beschlagnahme und der Sicherstellung des Führerscheins (also des Legitimationspapieres) nach §§ 94, 98 StPO und die Maßnahme der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (also des Rechts, ein Kfz zu führen) nach § 111a StPO als Maßnahmen der Sicherstellung der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB nebeneinander (vgl. auch Park, Durchsuchung und Beschlagnahme, 5. Auflage 2022, § 3, Rn. 795).

 In diesem Sinne heißt es auch im Gesetzentwurf aus dem Jahre 1962, wenn „keine richterliche Entscheidung über die vorläufige Entziehung getroffen ist, kann wie bisher selbständig aus § 94 StPO vorgegangen werden; es ist also vor allem möglich, den von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein am Tatort in Verwahrung zu nehmen oder zu beschlagnahmen. Wenn im Einzelfall diese vorläufige Maßnahme nach dem geltenden Recht keiner richterlichen Nachprüfung bedarf, braucht eine Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht herbeigeführt zu werden; sie ist allerdings auch nicht ausgeschlossen und kann in gewissen Fällen durchaus sinnvoll sein“. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung, es sei „bewusst“ darauf verzichtet worden, zu einer richterlichen Entscheidung in Fällen zu zwingen, in denen kein gesetzlicher Grund zur Nachprüfung der Maßnahme nach § 94 StPO besteht; „das würde nur zu einer zusätzlichen und wegen der großen Zahl der einschlägigen Verfahren auch schwerwiegenden Belastung der Gerichte führen, die weder mit Gründen der Verbesserung der Strafrechtspflege noch des Schutzes der Rechtsstellung des Beschuldigten ausreichend gerechtfertigt werden könnte. Wird jedoch eine richterliche Entscheidung über die vorläufige Maßnahme entweder nach § 98 StPO oder im Beschwerdeverfahren erforderlich, so tritt an deren Stelle unmittelbar die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (Absatz 4). Diese hat dann, wenn sie die vorläufige Entziehung anordnet, zugleich die Wirkung einer Bestätigung der vorausgegangenen Beschlagnahme; andernfalls ist dem Beschuldigten sein Führerschein zurückzugeben“ (BT-Drs., IV/651, S. 30 f.).

 Aus dem Vorgenannten folgt, dass die Sicherstellung des Führerscheins auch nicht allein deshalb rechtsfehlerhaft war, weil die Staatsanwaltschaft in der Folge keinen Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gestellt hat.

 bb) Eine Umgehung des Richtervorbehaltes ist darin im Übrigen schon deshalb nicht zu sehen, weil ein Beschuldigter, der seinen Führerschein freiwillig herausgegeben hat und auch später sein Einverständnis mit der amtlichen Sicherstellung nicht widerruft (oder im Falle der Beschlagnahme nicht widerspricht und auch keinen Antrag auf richterliche Entscheidung stellt), jedenfalls konkludent auf den Richtervorbehalt aus § 111a StPO verzichtet hat. In diesem Sinne ist auch allgemein anerkannt, dass selbst auf den für Wohnungsdurchsuchungen im Grundgesetz in Art. 13 Abs. 2 GG verankerten Richtervorbehalt verzichtet werden kann, indem der Betroffene einer Durchsuchung zustimmt. Der Richtervorbehalt ist also auch in diesem Falle, der naheliegend mit einer ganz erheblichen „Drucksituation“ verbunden ist, disponibel.

 d) Allerdings ist dem Amtsgericht dahingehend zuzustimmen, dass es aus Sicht eines Angeschuldigten zu einer Beeinträchtigung der effektiven gerichtlichen Kontrolle der Maßnahme (hier der Sicherstellung) kommen kann, wenn keine hinreichende Belehrung, insbesondere über die Möglichkeiten der jederzeitigen gerichtlichen Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und – insoweit qualifiziert – über die Strafbarkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG erfolgt ist (vgl. zum Erfordernis der Belehrung MüKo-Hauschild, 23. Aufl., 2023, § 98, Rn. 22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2003 – 3 Ws 301/03, zitiert nach juris).

 Ob eine solche Belehrung vorliegend erfolgt ist, ergibt sich aus der Akte nicht. Dem Angeschuldigten ist ausweislich der Akte aber mitgeteilt worden, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft bzw. das Amtsgericht abgegeben worden ist, so dass ihm jedenfalls bekannt gewesen sein dürfte, gegen wen er einen etwaigen Widerspruch oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung adressieren konnte. Eine Vereitelung oder Beeinträchtigung der effektiven gerichtlichen Kontrolle der ermittlungsbehördlichen Maßnahme, die zur Rechtswidrigkeit der Sicherstellung des Führerscheins mit der Konsequenz der Herausgabepflicht an den Angeschuldigten führen würde, liegt darin nach Auffassung der Kammer noch nicht.

 Da eine derart „dünne“ Aktenlage keinen Ausnahmefall darstellen dürfte, diese aber jedenfalls erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Belehrung des Beschuldigten aufkommen lässt, ist für die Zukunft losgelöst von diesem Verfahren anzumerken, dass durch die Ermittlungsbehörden dafür zu sorgen sein wird, dass die – oftmals alkoholisierten oder intoxikierten – Beschuldigten auch im Falle der freiwilligen Herausgabe des Führerscheins nicht nur mündlich über die Folgen einer freiwilligen Herausgabe umfassend belehrt werden, sondern auch einen Belehrungsbogen erhalten, der dann auch in Kopie in die Akte aufzunehmen ist, in dem sie auf die Freiwilligkeit der Herausgabe des Führerscheins hingewiesen werden, die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie die Folge der Strafbarkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG im Falle des Führens eines Kraftfahrzeuges.

 e) Abschließend bleibt anzumerken, dass selbst wenn das Amtsgericht – vertretbar – zu der Auffassung gelangt wäre, dass keine hinreichende Belehrung erfolgt ist, daraus nach Auffassung der Kammer nicht folgen würde, dass der Führerschein herauszugeben ist. Da vorliegend die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Entziehung nach § 111a Abs. 1 StPO vorliegen (s.o.), hätte das Amtsgericht von Amts wegen einen entsprechenden Beschluss erlassen müssen, da hier nach Auffassung der Kammer eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Davon, dass der Führerschein nicht herauszugeben ist, ist offensichtlich auch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ausgegangen, zumal es den Führerschein trotz fehlender aufschiebender Wirkung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (vgl. § 307 StPO) bislang nicht an den Angeschuldigten zurückgegeben hat.

 3. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die Kosten Teil der dem Angeschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind (vgl. Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 473, Rn. 15).

LG Hamburg Beschl. v. 19.12.2023 – 615 Qs 108/23, BeckRS 2023, 41204

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