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Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Ich denke, weil Herr K. zwischenzeitlich 3 Wochen dientlich in Kanada war
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Nur ca. 5 - 10% aller von der StA Angeklagten werden von dem Gericht freigesprochen.
Was schließen Sie daraus?
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Aloa,
ich denke, die Argumente sind ausgetauscht. Welche man für schwerwiegender hält, ist schlussendlich eine "Glaubensfrage".
Bei TÜ, HD und DNA bin ich auf Ihrer Seite, der RV muss bleiben (die Abschaffung dort wird auch von niemanden ernsthaft gefordert).
Bei der Anordnung der Blutprobe sehe ich es anders. Alk (und andere berauschende Stoffe) werden vom Körper abgebaut. Das Beweismittel ist durch Zeitablauf unwiderbringlich verloren.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Und wenn der Beschuldigte an keinem Reaktionstests teilnehmen, nicht sprechen und sich nicht bewegen mag und schon gar nicht gefilmt werden möchte???
@ aloa5
Sie übersehen, dass auch ohne RV Sicherungen in dem System eingebaut sind:
Die Polizei arbeitet nach dem 4-Augenprinzip. Der missbrauschwillige Polizist muss daher mindestens einen weiteren Kollegen zum kollusiven Zusammenwirken überreden.
Vor der Blutprobe muss ein Atemalkoholtest angeboten werden. Dieser ist freiwillig, da er u.a. schon physisch nicht erzwungen werden kann. Macht der Beschuldigte ihn und zeigt das Gerät 0,0 möchte ich den Plizisten sehen, der dennoch eine Blutprobe anordnet.
Die Polizisten haben den Beschuldigten einem Arzt vorzuführen. Wer das mit einem stocknüchternen Beschuldigten macht, der belügt auch den Richter am Telefon
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Ich stimme dem überhaupt nicht zu, sondern habe eine der Folgen eines Missbrauchs geschildert
Im Übrigen sehe ich nicht, wie sich durch einen telefonischen RV die Missbrauchsfälle wirksam bekämpen liesen. Der missbrauchswillige Polizist wird den Richter am Telefon anlügen und erhält durch den Richter auch noch eine Legitimation für sein Handeln. Die spätere Beweisaufnahme im SE-Prozess, ob der Beschuldigte den Anschein der Trunkenheit erweckt hat oder nicht, wird möglicherweise vom Korpsgeist der Polizisten geprägt sein.
Wenn RV, dann aber richtig = Persönlicher Eindruck des Richters von dem Beschuldigten
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Und wie wollen Sie solche Missbrauchsfälle (die Gott sei Dank die Ausnahme sind) mit einem telefonischen RV verhindern?
Nebenbei: Spätestens nach der 3. Anordnung mit negativem Ergebnis bekommt der blutrünstige Polizist massiven Ärger mit seiner Dienststelle, schon wegen der Kosten
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
@ Samuel
Wer oder was ist die Richterlobby?
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Das ist aus meiner Sicht eine Farce.
Polizist am Telefon:" Herr Richter, der Beschuldigte hat einen angebotenen Atemalkoholtest abgelehnt. Er steht nach meinem Eindruck unter Alkoholeinfluss, denn er hat
[] gerötete Augen
[] eine lallende Aussprache
[] eine Alkoholfahne
Ich habe ihn gefragt, ob er Bluter ist. Dies hat er verneint"
Und nun? Welchen Entscheidungsspielraum hat der Richter jetzt (noch)?
btw: Wieviel Missbrauchsfälle sind während der jahrelangen gesetzeswidrigen Praxis bekannt geworden?
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Genau dieser Willkür-Polizist wird - wenn er einigermaßen schlau ist - den Richter am Telefon über den Zustand des Beschuldigten belügen.
Frage also an die Befürworter des RV:
Soll die telefonische Anordnung des Richters genügen?
Oder muss sich der Richter eine persönliches Bild von dem Beschuldigten machen?
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Nachtrag: OLG Rostock:
http://www.mv-justiz.de/dokumente/Leitlinien_2010.pdf
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