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Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
@ Rosenteufel: ja
mit leichten Abweichungen je nach OLG Bezirk was die Ermittlung des Einkommens angeht
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
@ Mäx
rechtsberatung im Einzelfall ist hier nicht möglich
@ Susi
auf die Ränge kommt es doch nur beim Mangelfall an
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
@ Vater # 81
Ich hoffe doch sehr, dass mir die Menschlichkeit nicht ganz abhanden gekommen ist.
Im Ernst: Die Lebensstellung eines Kindes ist im wesentlichen von dem Einkommen seiner Eltern geprägt.
Stellen Sie sich vor, Ihre Beziehung zu der Kindesmutter wäre nicht in die Brüche gegangen und sie lebten als Familie zusammen. Können Sie errechnen, wieviel Ausgaben Sie monatlich für den Unterhalt Ihres Kindes (Wohnung, Essen, Trinken, Bekleidung, Versicherungen, Ausbildung, Urlaub etc.) machen würden?
Was glauben Sie, was einem Familienvater am Ende des Monats bleibt?
Dass die Finanzierung von 2 Haushalten teurer ist als die Finanzierung von einem ist eine Binsenweisheit (Viele Paare können sich eine Trennung rein wirtschaftlich betrachtet überhaupt nicht leisten)
Warum sollte aber das Kind - das für Ihre Trennung nichts kann - nun Abstriche bei der Lebensführung machen? Nur, weil es bei nicht bei Ihnen, sondern bei der Mutter lebt?
Sie sehen, wie emotional das Thema hier diskutiert wird. Da wird sich kein Politiker dran trauen, denn auf beiden Seiten stehen Wähler.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
"Wir diskurtieren hier nur bei meine Anregungen darüber, was ist gerecht, d.h. nicht ,was ist Gesetz."
Als Richter bin ich Gesetzesanwender.
Für die Frage, was gerecht ist, wenden Sie sich bitte wahlweise an Ihren örtlichen Bundestagsabgeordneten oder Pfarrer ;-)
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
@ Vater zu 2)
so wäre zu rechnen, wenn sich das Kind tatsächlich in einem Internat oder Heim befinden würde. Dann (und nur dann) sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Für die Kosten hätten sie anteilmäßig nach ihrem Einkommen (nicht zwingend hälftig) aufzukommen
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
@ Vater
1. Die Steigerung der Arbeitszeit von 40 auf 50 Stunden ist überobligatorisch. Sie sind nicht verpflichtet, 50 Stunden/Woche zu arbeiten.
2. Der Versuch der Monetarisierung des Betreuungsunterhalts ist untauglich
3. KiTa-Kosten sind Mehrbedarf. Sie sind daher von beiden Eltern anteilig zu tragen
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
stimmt, da war ein Zahlendreher drin.
Sorry und danke. Habe es verbessert
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
§ 1612 a I 2 BGB lautet:
"Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags."
Der Kinderfreibetrag beträgt ab 01.01.10 € 2.184
1/12 des doppelten Freibetrages sind € 364.
Unter Abzug des hälftigen Kindergelds verbleiben in der Altersgruppe 2 € 272.
Was ist an der Rechnung nicht zu verstehen?
@ minu
hier kann keine Beratung im Einzelfall erfolgen. Wenden Sie sich an einen Ànwalt Ihres Vertrauens
@ Baron
für Ehegattenunterhalt müsste erstmal eine Anspruchsgrundlage gefunden werden
ansonsten: ja
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
@ # 35 stimmt so nicht ganz; beachten Sie
- § 1606 III 2 BGB: der Betreuende erfüllt seine Pflicht zuum Unterhalt "in der Regel" durch die Betreuung; keine Regel ohne Ausnahme
- § 1603 II 3 BGB Diese Verpflichtung ( = die verschärfte U-Pflicht) tritt nicht ein, wenn ein anderer Unterhaltspflichtiger vorhanden ist
Verdient der betreuende Elternteil deutlich mehr als der Barunterhaltsverpflichtete, kommt eine Erhöhung auf den angemessenen SB oder sogar ein Wegfall der U-Pflicht in Betracht
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
"Das Existenzminimum von Kindern ist eine steuerliche Kategorie und hat mit dem Kindesunterhalt inhaltlich nichts zu tun"
"selbst wenn das BVerfG alles umwirft, muss die Düsseldorfer Tabelle noch lange nicht geändert werden, bloss die idiotische Kopplung von steuerlichem Existenzminmimum und Unterhalt muss weg"
Sie irren: siehe BVerfG NJW 2003, 2733
Frau Puls als "grobe Lügnerin" zu bezeichnen, ist unangemessen
@numalso
dann läuft bei Ihnen was falsch. Vgl. § 32 VI EStG
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